7264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat folgenden Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988

      Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.

      Ausschluss der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen (Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).

      Der begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die Einkünfte vermindert haben.

      Der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6 Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden können.

      Für die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen werden.

       Einbeziehung auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.

EG-Amtshilfegesetz

Mit Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluss werden der Titel und jene Teile des EG-AHG geändert, die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig erschienen. Die Änderungen betreffen

      die Änderung des Titels des EG-AHG und

      den Ausschluss der Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1, mit 1. Juli 2005 und

      den Entfall der Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.

EU-Quellensteuergesetz

       Abschaffung der gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und Einführung einer Optionsmöglichkeit.

      Klarstellung hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der EU-Quellensteuer.

      Es erfolgt die Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

       Implementierung eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.

      Schaffung einer informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.

       Neustrukturierung der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.

Finanzausgleichsgesetz 2005

      Beseitigung eines sinnstörenden Redaktionsversehens.

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

      Das Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981. Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Hans Ager      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender