7264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Der
gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat folgenden Inhalt:
Einkommensteuergesetz
1988
– Überführung von
Wirtschaftsgütern ins Ausland und deren spätere Rücküberführung ins Inland soll
nicht zu einer Mehrfachabschreibung der Wirtschaftsgüter führen können. Es soll
daher der fortgeschriebene Buchwert maßgeblich sein.
– Ausschluss
der Doppelbegünstigung für Beiträge an betriebliche Kollektivversicherungen
(Sonderausgaben und Prämie nach § 108a).
– Der
begünstigte Satz von 25% soll nur dann anzuwenden sein, wenn die
zugrundeliegenden Beiträge weder im In- noch im Ausland als Werbungskosten die
Einkünfte vermindert haben.
– Der
Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld (gemäß § 6
Z 6 und § 31) soll nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres
gestellt werden können.
– Für
die Frage des Zustehens des Alleinverdienerabsetzbetrages sollen auch auf Grund
anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte einbezogen
werden.
– Einbeziehung
auf Grund
zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei
gestellter Einkünfte bei der Berechnung der Negativsteuer.
EG-Amtshilfegesetz
Mit Richtlinie
2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie
77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie
92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 359 vom
4. Dezember 2004, S 30, wurden diese Richtlinien in einigen Punkten
geändert. Damit ergibt sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie hat gemäß
deren Artikel 4 bis spätestens 30. Juni 2005 zu erfolgen.
Durch den
gegenständlichen Gesetzesbeschluss werden der Titel und jene Teile des EG-AHG
geändert, die im Lichte der Richtlinie 2004/106/EG änderungsbedürftig
erschienen. Die Änderungen betreffen
– die Änderung des
Titels des EG-AHG und
– den Ausschluss der
Verbrauchsteuern aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EG-AHG ab
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom
16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Verbrauchsteuern, ABl. L 359 vom 4. Dezember 2004, S 1,
mit 1. Juli 2005 und
– den Entfall der
Regelungen über die Verbrauchsteuerdatenbank (§ 3 EG-AHG) auf Grund der
direkt anwendbaren neuen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
EU-Quellensteuergesetz
– Abschaffung
der gesetzlichen Fiktion von nicht der OGAW-Richtlinie unterliegenden Fonds als
Fonds im Sinne der OGAW-Richtlinie für Zwecke der EU-Quellensteuer und
Einführung einer Optionsmöglichkeit.
– Klarstellung
hinsichtlich des Geltungszeitraumes für die Steuersätze bei der EU-Quellensteuer.
– Es erfolgt die
Einführung des für die nationale Kapitalertragsteuer bereits eingeführten
Meldesystems auch für Zwecke der EU-Quellensteuer.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Implementierung
eines umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, das bevorstehenden
Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene Rechnung trägt.
– Schaffung einer
informationstechnologischen Plattform für elektronische Anwendungen im
Zollbereich (e-Customs-Projekte), die unter Berücksichtigung des Aspektes der
Wirtschaftlichkeit auch im Sinne der Anforderungen bevorstehender Entwicklungen
auf internationaler Ebene ausbaufähig ist.
– Neustrukturierung
der Zollabfertigung mit dem Ziel einer rascheren Verfügungsmöglichkeit über die
betroffenen Waren und der gleichzeitigen Kostensenkung für Abfertigungen.
Finanzausgleichsgesetz
2005
– Beseitigung eines
sinnstörenden Redaktionsversehens.
Kunstförderungsbeitragsgesetz
1981
– Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 derogiert dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung soll die Bestimmung des § 1 Abs. 2
KFB-G 1981 ersatzlos aufgehoben werden.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Hans Ager Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender