7283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates wurde im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (615 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) von den Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Dr. Reinhold Mitterlehner als Selbständiger Antrag gemäß § 27 Absatz 1 Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:

„Aus Anlass der Umsetzung der Biopatentrichtlinie ist Bedenken der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, die einen Missbrauch einwilligungsunfähiger, meist behinderter oder älterer Menschen im Zusammenhang mit Forschung befürchtet.

Um diesen Befürchtungen bzw. dem erforderlichen Schutz dieser Personen Rechnung zu tragen, wird mit dem vorliegenden Antrag eine allgemeine Bestimmung im ABGB festgeschrieben, die ein grundsätzliches Verbot der Forschung an Personen, die eines Sachwalters bedürfen, vorsieht.

Der neue zweite Satz des § 283 Abs. 3 ABGB soll bei allen Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, die Zustimmung des Sachwalters zu all jener Forschung regeln, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist. Damit sind sowohl physische wie auch psychische Beeinträchtigungen erfasst; auf die Art und Zielrichtung der Forschung kommt es – zum Schutz der Personen unter Sachwalterschaft – nicht an. Für die Zustimmung des Sachwalters ist neben den in der neuen Bestimmung angeführten Kriterien – im Rahmen des bereits geltenden Rechts – auch eine faktische Weigerung der betroffenen Person beachtlich; dies ist einerseits durch das Informations- und Äußerungsrecht der betroffenen Person nach § 273a Abs. 3 ABGB, andererseits durch deren Möglichkeit, sich im Verfahren über die – nach § 282 Abs. 3 (neuer) dritter Satz (nach Maßgabe von § 216) erforderliche – gerichtliche Genehmigung zu beteiligen, gewährleistet.“

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

                 Günther Kaltenbacher              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender