7290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das
Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert
werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 - VRÄG 2005)
Neben dem
Sozialversicherungsrecht und der Sozialhilfe ist das Sozialentschädigungsrecht
ein wichtiger Bestandteil des Sozialrechts.
Allerdings hat das
Sozialentschädigungsrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik
Deutschland – keine einheitliche gesetzliche Grundlage. Innerhalb des
Sozialentschädigungsrechts bestehen Unterschiede im System, im Leistungsrecht
und im Verfahren.
Durch diesen Gesetzesbeschluss
wird ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vereinheitlichung des Verfahrens und
der Mindestsicherung gesetzt. Durch diese Maßnahmen wird auch eine weitgehende
Gleichbehandlung von Verbrechensopfern und Impfgeschädigten gewährleistet.
Im einzelnen
enthält der gegenständliche Beschluss des Nationalrates folgende Änderungen:
- Hoheitliche
Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes mit Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und
Normierung eines kostenlosen Rechtszuges an die für
Sozialentschädigungsangelegenheiten zuständige Bundesberufungskommission.
- Gewährung
einer einkommensabhängigen Zusatzleistung zur Mindestsicherung für Opfer von
Verbrechen und deren Hinterbliebene.
- Ausdehnung
des bestehenden Anspruches auf Psychotherapie nach dem Verbrechensopfergesetzes
sowohl bei den Opfern als auch bei den Hinterbliebenen.
- Verbesserungen
im Bereich der Heilfürsorge und der Rehabilitation nach dem Verbrechensopfergesetz
durch Übernahme von kausalen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren des Opfers.
- Umsetzung
der Richtlinie des
Rates der Europäischen Union zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.
- Normierung
einer pauschalierten Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente im
Impfschadengesetz für alle schwer geschädigten Kinder, bei denen keine
Ausbildung festgestellt werden kann.
- Entfall der
Verjährungsbestimmungen im Impfschadengesetz.
- Aufrundung
der Beträge der Kriegsgefangenenentschädigung.
- Klarstellungen
in den Sozialentschädigungsgesetzen.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss
stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 2 bis 4 und 7 auf
Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 15 B-VG, hinsichtlich des Art. 5
auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 und hinsichtlich Art. 6 auf
Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.
Das
Verbrechensopfergesetz (Art. 1) wird derzeit im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG vollzogen. Die nunmehr
vorgesehene hoheitliche Vollziehung durch Verwaltungsbehörden mit Einräumung
eines Instanzenzuges an Stelle der bisherigen ausschließlichen Möglichkeit
einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bund erfordert eine eigenständige
Verfassungsbestimmung (Art. 1 Ziffern 1 und 8), da eine verfassungsrechtliche
Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung dieses Bereiches im Rahmen der
Hoheitsverwaltung nicht gegeben ist.
Auf
Verwaltungsebene soll die Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes in erster
Instanz weiterhin durch das Bundessozialamt und seine Landesstellen erfolgen.
Berufungsinstanz soll die – schon gegenwärtig mit
Sozialentschädigungsangelegenheiten betraute – Bundesberufungskommission
(Bundesbehörde) werden. Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte
dort näher genannte Angelegenheiten abgehend von der mittelbaren
Bundesverwaltung unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die
Vollziehung des Verbrechensopfergesetzes ist in Art. 102 Abs. 2 B-VG
allerdings nicht genannt. Die Festlegung der dargelegten
Behördenzuständigkeiten könnte folglich gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG
auf einfachgesetzlichem Weg mit Zustimmung aller Länder erfolgen. Aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und da schon allein die Übertragung der
Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehenen Maßnahmen an den Bund einer
Verfassungsbestimmung bedarf, soll an Stelle der Einholung der Zustimmung jedes
einzelnen Landes auch die Übertragung der Vollziehung an Bundesbehörden im
Bereich der Länder durch Verfassungsbestimmung erfolgen. Hiefür ist eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen der Länder entsprechend
gewahrt sind.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05 23
Ana Blatnik Roswitha Bachner
Berichterstatterin Vorsitzende