7306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das
Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das
Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das
Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG
2005)
Die in der Zeit
vom 16. Oktober 2003 bis 14. Juni 2004 arbeitende Bundesheerreformkommission
hat unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen:
- Die
Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate unter der Voraussetzung
entsprechender Rahmenbedingungen, vor allem für die Rekrutierung und Ausbildung
der erforderlichen Anzahl von befristeten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
in den Mannschaftsdienstgraden (Punkt 3.2.4. des Endberichtes).
- Im
Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des
Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für
Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit
einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum
vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen
besteht (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).
- Alle
Funktionen in der zukünftigen Miliz für Frauen zu öffnen (Punkt 3.2.3. des
Endberichtes).
- Einführung
eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen
(Punkt 3.5.1.1. des Endberichtes).
- Setzung
von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistungen im Bundesheer
unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter
Berücksichtigung des individuellen Nutzens (Punkt 3.5.2.4. des Endberichtes).
Mit dem
vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates sollen nunmehr die
gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der genannten Empfehlungen geschaffen
werden, wobei die ins Auge gefasste Reduzierung der Dauer des Grundwehrdienstes
im Sinne der Empfehlung der Bundesheerreformkommission eine gleichzeitige
ersatzlose Aufhebung der Truppenübungen impliziert, die zusammen mit dem
Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden. Weiters sollen die seitens der
Bundesheerreformkommission empfohlenen Freiwilligenmeldungen für militärische
Übungen durch die Einführung von „Milizübungen“ anstelle der bisherigen
Kaderübungen realisiert werden.
Konkret
beinhaltet der Gesetzesbeschluss unter anderem
- Neueinführung
der Möglichkeit der Leistung des – bisher nur Frauen zugänglichen –
Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige durch entsprechende Umstrukturierung der
diesbezüglichen Bestimmungen im Wehrgesetz 2001
- Anhebung
der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge durch entsprechende Änderungen
im Heeresgebührengesetz 2001
- Durchführung
der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Modifikationen im
Heeresdisziplinargesetz 2002 und im Auslandseinsatzgesetz 2001
- Einführung
der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich eines militärischen
Hoheitszeichens im Wehrgesetz 2001
- Durchführung
erforderlicher Modifikationen betreffend die weitere Behandlung festgenommener
Personen und die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des
Redaktionsgeheimnisses im Militärbefugnisgesetz
- Normierung
diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer
Verbesserungen sowie der erforderlichen Formalanpassungen von Verweisungsnormen
in mehreren Wehrrechtsnormen unter Bedachtnahme auf die Legistischen
Richtlinien 1990
Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Karl Bader Harald Reisenberger
Berichterstatter Vorsitzender