7306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005)

Die in der Zeit vom 16. Oktober 2003 bis 14. Juni 2004 arbeitende Bundesheerreformkommission hat unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen:

-   Die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, vor allem für die Rekrutierung und Ausbildung der erforderlichen Anzahl von befristeten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in den Mannschaftsdienstgraden (Punkt 3.2.4. des Endberichtes).

-   Im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).

-   Alle Funktionen in der zukünftigen Miliz für Frauen zu öffnen (Punkt 3.2.3. des Endberichtes).

-   Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen (Punkt 3.5.1.1. des Endberichtes).

-   Setzung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistungen im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens (Punkt 3.5.2.4. des Endberichtes).

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates sollen nunmehr die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der genannten Empfehlungen geschaffen werden, wobei die ins Auge gefasste Reduzierung der Dauer des Grundwehrdienstes im Sinne der Empfehlung der Bundesheerreformkommission eine gleichzeitige ersatzlose Aufhebung der Truppenübungen impliziert, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden. Weiters sollen die seitens der Bundesheerreformkommission empfohlenen Freiwilligenmeldungen für militärische Übungen durch die Einführung von „Milizübungen“ anstelle der bisherigen Kaderübungen realisiert werden.

Konkret beinhaltet der Gesetzesbeschluss unter anderem

-        Neueinführung der Möglichkeit der Leistung des – bisher nur Frauen zugänglichen – Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige durch entsprechende Umstrukturierung der diesbezüglichen Bestimmungen im Wehrgesetz 2001

-       Anhebung der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge durch entsprechende Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001

-        Durchführung der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Modifikationen im Heeresdisziplinargesetz 2002 und im Auslandseinsatzgesetz 2001

-       Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich eines militärischen Hoheitszeichens im Wehrgesetz 2001

-        Durchführung erforderlicher Modifikationen betreffend die weitere Behandlung festgenommener Personen und die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des Redaktionsgeheimnisses im Militärbefugnisgesetz

-       Normierung diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen sowie der erforderlichen Formalanpassungen von Verweisungsnormen in mehreren Wehrrechtsnormen unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990

 

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Karl Bader                    Harald Reisenberger

       Berichterstatter           Vorsitzender