7307 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert wird
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zuge der
Beratungen über die Regierungsvorlage (949 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002,
das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das
Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das
Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG
2005), der Landesverteidigungsausschuss des Nationalrates über Antrag der
Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen
hat, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes
einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz zum Inhalt hat.
Begründet wurde
dieser Antrag damit, dass im § 38b Abs. 8 WehrG in einer
Generalklausel vorgesehen ist, dass auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst
leisten oder geleistet haben, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden
sind, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist. Zu diesen Vorschriften zählt nach den
Erläuterungen auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991.
Es erschien dem
Landesverteidigungsausschuss des Nationalrates erforderlich und gerechtfertigt,
für jene in der Praxis wohl sehr selten auftretenden Fälle, in denen Männer
erst nach Ableistung ihres 6-monatigen Grundwehrdienstes zu einem
Ausbildungsdienst herangezogen werden (und dies womöglich nicht gleich im
Anschluss daran), die Beendigung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes mit
jenem Zeitpunkt zu limitieren, der im Regelfall für die vergleichbare
Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes vorgesehen ist.
Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Johann Giefing Harald Reisenberger
Berichterstatter Vorsitzender