7308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungs­aufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebühren­gesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 - GesRÄG 2005)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren durch einige Aufsehen erregende Zusammenbrüche großer Konzerne eine internationale Debatte über mögliche Verbesserungen zur Stärkung des Vertrauens in börsenotierte Unternehmen und damit in die Finanzmärkte entstanden ist. Auch Österreich ist von Unternehmenszusammenbrüchen nicht verschont geblieben.

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden internationalen Vernetzung von Unternehmen sollen mit dem gegenständlichen Beschluss im Einklang mit der internationalen Entwicklung der Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften gestärkt werden.

Mit dem gegenständlichen Beschluss werden einige Regelungen aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex ins Aktiengesetz übernommen. Die Höchstzahl an für eine Person zulässigen Aufsichtsratsmandaten wird verringert. Bei börsenotierten Gesellschaften muss innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden.

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft; statt der externen Rotation wird eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden klargestellt. Bei der Haftung des Abschlussprüfers wird von der Differenzierung der Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad abgesehen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Dr. Peter Böhm    Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender