7308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch,
das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das
Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz
entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur
Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden
(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 - GesRÄG 2005)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass in
den letzten Jahren durch einige Aufsehen erregende Zusammenbrüche großer
Konzerne eine internationale Debatte über mögliche Verbesserungen zur Stärkung
des Vertrauens in börsenotierte Unternehmen und damit in die Finanzmärkte
entstanden ist. Auch Österreich ist von Unternehmenszusammenbrüchen nicht
verschont geblieben.
Vor dem
Hintergrund einer zunehmenden internationalen Vernetzung von Unternehmen sollen
mit dem gegenständlichen Beschluss im Einklang mit der internationalen
Entwicklung der Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer als wichtigste
Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften gestärkt werden.
Mit dem gegenständlichen Beschluss werden einige Regelungen aus dem Österreichischen Corporate
Governance Kodex ins Aktiengesetz übernommen. Die Höchstzahl an für eine Person
zulässigen Aufsichtsratsmandaten wird verringert. Bei börsenotierten
Gesellschaften muss innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt
werden.
Die Bestimmungen
zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft; statt der externen
Rotation wird eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Die
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden klargestellt. Bei der
Haftung des Abschlussprüfers wird von der Differenzierung der
Haftungshöchstbeträge nach Verschuldensgrad abgesehen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Dr. Peter Böhm Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender