7311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 - EO-Nov. 2005)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Exekutionsverfahren großteils auf ADV-Basis abgewickelt wird. Die sich hiebei bietenden Vorteile können bei Forderungen über 10.000 Euro sowie bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht ausreichend genutzt werden.

Das Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.

Ziele des vorliegenden Beschlusses sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen der Gerichtsvollzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.

Der gegenständliche Beschluss enthält zahlreiche Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere wird durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im Exekutionsverfahren forciert. Die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird ausgeglichen. Überdies werden in die Exekutionsordnung im Hinblick auf die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels aufgenommen und klargestellt, dass die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Angela Lueger    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender