7313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005
betreffend das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im
Kampf gegen das spezifische Verbrechen des Menschenhandels den Mitgliedern der
internationalen Staatengemeinschaft bislang kein vergleichbares globales Rechtsinstrument
zur Verfügung steht.
Durch die
Schaffung eines Rechtsinstruments
der Vereinten Nationen sollen gemeinsame Standards im Kampf gegen den
Menschenhandel erreicht werden.
Das
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, setzt
weltweite Standards in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und bei der
Definition von Menschenhandel. Es beinhaltet Bestimmungen über die Schaffung
von Straftatbeständen und Vorschriften über den Opfer- und Zeugenschutz. Die
internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung des Delikts wird ausgeweitet.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Nationalrat hat überdies anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Johanna Auer Johann
Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender