7318 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG 2005)

Ein Schwerpunkt des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG und damit einhergehend der Entfall der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG.

Für den Bereich des ASVG sind die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg und Weiterentwicklungen in den Bereichen der Kranken- und Unfallversicherung, des Service-Entgelts und Wochengeldes hervorzuheben.

Im Bereich des ASVG und des B-KUVG handelt es sich unter anderem um folgende Maßnahmen:

-       Einbeziehung der Mitglieder der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich in die Unfallversicherung;

-       Beendigung der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit dem letzten Bezugstag;

-       Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg;

-       Klarstellungen im Zusammenhang mit der Einhebung des Service-Entgelts für die e-card;

-       Einhebung und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung;

-       Erweiterung der Bemessungsgrundlage für Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld;

-       Erweiterung der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der außerschulischen individuellen Berufsorientierung;

-       Anpassung des Dienstgeberabgabegesetzes auf Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und des Ausscheidens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger sowie an die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG;

-       Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit;

-       Klarstellung der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG) sowie Klarstellung der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung nach ASVG);

-       redaktionelle Bereinigungen.

Ein weiterer Schwerpunkt in diesem Beschluss des Nationalrates sind Änderungen zum BSVG, die auf mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs abgestimmten Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beruhen, und das Ergebnis einer erstmaligen Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999 wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung darstellen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

-       Nichtanrechnung des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage;

-       Befristete Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit bei einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG;

-       Haftung des Eigentümers / der Eigentümerin von Wirtschaftsgütern für Beitragsschulden des Betriebsvorgängers / der Betriebsvorgängerin;

-       Anpassung der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG;

-       Schaffung einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente bei Bezug einer Eigenpension;

-       Nichtberücksichtigung von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes;

-       Schaffung einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung für die Rentenabfindung;

-       Unterhaltsansprüche sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden;

-       Erhöhung des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 %) der Bemessungsgrundlage;

-       Ausdrückliche Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes;

-       Abschaffung des Institutes der Gesamtvergütung;

-       Erleichterung der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten;

-       Angleichung der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische Abfindung (50 % des Rentenausmaßes);

-       Aktualisierung der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld;

-       Ausdehnung der Verwaltungshilfe im BSVG.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Ing. Siegfried Kampl    Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende