7318 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden
(Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 - SRÄG 2005)
Ein Schwerpunkt
des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Einführung einer
Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG und damit
einhergehend der Entfall der Mindestbeitragsgrundlage im B-KUVG.
Für den Bereich
des ASVG sind die Fusionierung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der
Betriebskrankenkasse Kindberg und Weiterentwicklungen in den Bereichen der
Kranken- und Unfallversicherung, des Service-Entgelts und Wochengeldes
hervorzuheben.
Im Bereich des
ASVG und des B-KUVG handelt es sich unter anderem um folgende Maßnahmen:
- Einbeziehung
der Mitglieder der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich in die Unfallversicherung;
- Beendigung
der Krankenversicherung der Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –bezieher mit
dem letzten Bezugstag;
- Fusionierung
der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg;
- Klarstellungen
im Zusammenhang mit der Einhebung des Service-Entgelts für die e-card;
- Einhebung
und Überweisung der Beiträge für pensionierte Vertragsbedienstete von der
Pensionsversicherungsanstalt an die zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung;
- Erweiterung
der Bemessungsgrundlage für Wochengeld um bezogenes Kinderbetreuungsgeld;
- Erweiterung
der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler auf Tage der
außerschulischen individuellen Berufsorientierung;
- Anpassung
des Dienstgeberabgabegesetzes auf Grund der Auflösung des Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger und des Ausscheidens der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
sowie an die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG;
- Einführung
einer Geringfügigkeitsgrenze im B-KUVG nach dem Muster des ASVG; damit
einhergehend Entfall der Mindestbeitragsgrundlage und Schaffung einer neuen
Selbstversicherung bei geringfügiger Tätigkeit;
- Klarstellung
der Einbeziehung der Landesvertragslehrer/innen nach bundesgesetzlichem
Dienstvertragsrecht in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG
(Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG) sowie Klarstellung
der Ausnahme betreffend die Wiener Landesvertragslehrer/innen (Vollversicherung
nach ASVG);
- redaktionelle
Bereinigungen.
Ein weiterer
Schwerpunkt in diesem Beschluss des Nationalrates sind Änderungen zum BSVG, die auf mit der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs abgestimmten
Vorschlägen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beruhen, und das Ergebnis
einer erstmaligen Überarbeitung der Auswirkungen der mit 1. Jänner 1999
wirksam gewordenen Reform der bäuerlichen Unfallversicherung darstellen. Im
Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
- Nichtanrechnung
des Schwerversehrtengeldes auf die Ausgleichszulage;
- Befristete
Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit bei einer Beitragsgrundlagenoption nach
§ 23 Abs. 1a BSVG;
- Haftung des
Eigentümers / der Eigentümerin von Wirtschaftsgütern für
Beitragsschulden des Betriebsvorgängers / der Betriebsvorgängerin;
- Anpassung
der Bildung der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach dem BSVG;
- Schaffung
einer sozial ausgewogenen Regelung für Härtefälle bei Wegfall der Betriebsrente
bei Bezug einer Eigenpension;
- Nichtberücksichtigung
von Vorunfällen bei der Gewährung des Versehrtengeldes;
- Schaffung
einer dem § 184 Abs. 5 ASVG entsprechenden Verordnungsermächtigung
für die Rentenabfindung;
- Unterhaltsansprüche
sollen künftig nicht auf das Versehrtengeld angerechnet werden;
- Erhöhung
des Schwerversehrtengeldes auf 60 % (statt bisher 40 %) der
Bemessungsgrundlage;
- Ausdrückliche
Regelung des Zeitpunktes des Anfalles des Versehrtengeldes;
- Abschaffung
des Institutes der Gesamtvergütung;
- Erleichterung
der Betriebsfortführung für Hinterbliebene durch Ersatzarbeitskräfte für die
Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem Tod des/der Versicherten;
- Angleichung
der freiwilligen Abfindung (dzt. 100% des Rentenausmaßes) an die obligatorische
Abfindung (50 % des Rentenausmaßes);
- Aktualisierung
der Zugangskriterien für das sog. „kleine“ Versehrtengeld;
- Ausdehnung
der Verwaltungshilfe im BSVG.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Ing. Siegfried Kampl Roswitha Bachner
Berichterstatter Vorsitzende