7319 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Es ist heute in Fachkreisen unumstritten, dass Rauchen die wichtigste durch Verhaltensänderung ver-meidbare Einzelursache für Erkrankungen und vorzeitige Todesfälle ist. Eingedenk dessen wurde durch die Mitgliedsstaaten der WHO und unter maßgeblicher Beteiligung der Europäischen Union in den Jahren 2000 bis 2003 ein Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Tabakrah-menübereinkommen) erarbeitet, das am 21. Mai 2003 im Rahmen der Weltgesundheitsversammlung der WHO angenommen wurde.

Österreich hat das Tabakrahmenübereinkommen am 28. August 2003 in New York unterzeichnet.

Das Übereinkommen sieht fächerübergreifend national als auch international zu ergreifende Maßnahmen zur umfassenden Tabakprävention auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:

·       Entwicklung nationaler Strategien gegen das Rauchen

·       Preis- und Steuererhöhung

·       Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen

·       Regulierung der Inhalte von Tabakprodukten

·       Konsumenteninformation (Verpackung, Aufmachung von Tabakprodukten)

·       Öffentlichkeitsarbeit über die Auswirkungen des Rauchens auf Gesundheit, Wirtschaft etc.

·       Umfassende Werbe- und Sponsoringverbote betreffend Tabakprodukte

·       Maßnahmen zur Raucherentwöhnung

·       Bekämpfung des Tabakschmuggels

·       Maßnahmen gegen den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige sowie

·       Internationaler Informationsaustausch.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat auch nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG erforderlich ist.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung in Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

              Christine Fröhlich  Martina Diesner-Wais

    Berichterstatterin             Vorsitzende