7320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Der vorliegende Gesetzesbeschluss trägt den seit der GuKG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 6/2004, eingetretenen europarechtlichen Verpflichtungen und den jüngsten innerstaatlichen Entwicklungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege Rechnung:

1.      Der vorliegende Beschluss enthält die Umsetzung der durch den EU-Beitrittsvertrag 2003 erfolgten Änderungen der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Dip-lome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Er-leichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst-leistungsverkehr (77/452/EWG) sowie eine ergänzende Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossen-schaft.

2.      Auf Grund des wachsenden Personalbedarfs in der Pflegeversorgung werden im Rahmen dieser Novelle rechtliche Rahmenbedingungen für eine Liberalisierung der Berufsausübung der Gesund-heits- und Krankenpflegeberufe geschaffen.

3.      Bis dato war eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege nicht ausdrücklich im Gesetz verankert. Auf Grund der Notwendigkeit einer Spezialisierung für Pflegepersonal, das in der Pflege und Betreuung von intensivmedizinisch zu behandelnden Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen tätig ist, wurden Sonderausbildungen in der Intensivpflege mit Schwerpunktset-zung in der Kinderintensivpflege angeboten. Aus diesem Grund wurde bereits im Vorfeld der GuKG-Novelle 2003 die Schaffung einer eigenständigen Sonderausbildung in der Kinderintensiv-pflege zur Diskussion gestellt und eine diesbezügliche legistische Umsetzung nach Klärung der offenen Fragestellungen im Rahmen der nächsten GuKG-Novelle in Aussicht gestellt. Die Umsetzung erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

               Michaela Gansterer Martina Diesner-Wais

    Berichterstatterin             Vorsitzende