7346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)

Folgende Regelungsschwerpunkte sind im vorliegenden Beschluss des Nationalrates enthalten:

1. Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie

Durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz: „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) wird unter anderem die Richtlinie 96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.

Diese Änderung der IPPC-Richtlinie wäre nunmehr für dem „IPPC-Regime“ unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen in der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, für die dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K unterliegenden Anlagen in diesem Bundesgesetz sowie für dem „IPPC-Regime“ unterliegende Aufbereitungsanlagen im Mineralrohstoffgesetz -MinroG umzusetzen.

Als wesentliche Neuerung ist vor allem die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen („Umweltorganisationen“) an IPPC-Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel (im Fall gewerblicher Betriebsanlagen und dem EG-K unterliegender Anlagen an den Unabhängigen Verwaltungssenat) zu erheben, zu nennen.

2. Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie

Mit der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurden von der EU folgende Zielsetzungen verfolgt:

-       Reaktion auf die Unfälle in Baia Mare, Enschede und Toulouse (Änderungen im Geltungsbereich und neue Mengenschwellen);

-       Sanierung der bisher bedingt durch die Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten als umweltgefährliche Substanzen bestehenden Rechtsunsicherheit;

-       endgültige Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit Gefährdungspotential für Gewässer (diese Themen waren bei der Beschlussfassung zur Richtlinie 96/82/EG offen geblieben) und

-       Korrektur diverser redaktioneller Versehen in der Richtlinie 96/82/EG;

-       Festlegung von Mengenschwellen für Kaliumnitrat;

-       Harmonisierung der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für die Raumordnung und Flächennutzung sowie

-       stärkere Betonung des Zivilschutzes.

Die für die Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen im Gewerberecht betreffen in erster Linie die Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (die Liste der maßgebenden Stoffe bzw. Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen). Im das Industrieunfallrecht umfassenden Textteil (Abschnitt 8a) sind nur einige geringfügige Ergänzungen erforderlich.

Hinsichtlich der Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie für die dem EG-K unterliegenden Anlagen gelten die Änderungen der GewO 1994 durch die dynamische Verweisung des § 18 in Verbindung mit § 27 EG-K automatisch.

Hinsichtlich der Umsetzung der Seveso II-Änderungsrichtlinie im Geltungsbereich des MinroG ist Folgendes auszuführen:

Die Seveso II-Richtlinie in der Stammfassung gilt für alle Aufbereitungen, bei denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind. Sie wurde daher für solche Aufbereitungsanlagen im § 182 MinroG umgesetzt. Rechtstechnisch erfolgte dies so, dass die §§ 84a bis g der Gewerbeordnung 1994 (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung § 84d Abs. 7 leg. cit.) sinngemäß für anwendbar erklärt wurden.

Der Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie ist - soweit der Bergbau betroffen ist - einerseits weiter, andererseits aber enger:

Die Seveso II-Änderungsrichtlinie gilt nicht für alle Aufbereitungen, bei denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, sondern nur für die chemische und thermische Aufbereitung. Andererseits ist der Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie weiter, da auch mit derartigen Aufbereitungsmaßnahmen in Verbindung stehende Lagerungen, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten, sowie Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absatzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten, insbesondere wenn diese in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden, erfasst werden.

Der Anwendungsbereich des bergrechtlichen Seveso-Regimes ist daher anzupassen.

3. Verfahrensbeschleunigung

Zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen. Durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll ein Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

Edgar Mayer              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender