7346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert
werden (Gewerberechtsnovelle 2005)
Folgende Regelungsschwerpunkte sind im vorliegenden Beschluss des Nationalrates enthalten:
1. Umsetzung
der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie
Durch die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (in der Folge kurz:
„Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“) wird unter anderem die Richtlinie
96/61/EG (die so genannte „IPPC-Richtlinie“) an die Anforderungen des
UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) angepasst.
Diese Änderung der
IPPC-Richtlinie wäre nunmehr für dem „IPPC-Regime“ unterliegende gewerbliche
Betriebsanlagen in der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, für die dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K unterliegenden Anlagen in diesem
Bundesgesetz sowie für dem „IPPC-Regime“ unterliegende Aufbereitungsanlagen im
Mineralrohstoffgesetz -MinroG umzusetzen.
Als wesentliche
Neuerung ist vor allem die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen
(„Umweltorganisationen“) an IPPC-Verfahren mit der Möglichkeit, Rechtsmittel
(im Fall gewerblicher Betriebsanlagen und dem EG-K unterliegender Anlagen an
den Unabhängigen Verwaltungssenat) zu erheben, zu nennen.
2. Umsetzung
der Seveso II - Änderungsrichtlinie
Mit der
Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in
der Folge kurz: „Seveso II - Änderungsrichtlinie“) wurden von der EU folgende
Zielsetzungen verfolgt:
- Reaktion
auf die Unfälle in Baia Mare, Enschede und Toulouse (Änderungen im
Geltungsbereich und neue Mengenschwellen);
- Sanierung
der bisher bedingt durch die Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten als
umweltgefährliche Substanzen bestehenden Rechtsunsicherheit;
- endgültige
Festlegung der Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit
Gefährdungspotential für Gewässer (diese Themen waren bei der Beschlussfassung
zur Richtlinie 96/82/EG offen geblieben) und
- Korrektur
diverser redaktioneller Versehen in der Richtlinie 96/82/EG;
- Festlegung
von Mengenschwellen für Kaliumnitrat;
- Harmonisierung
der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für
die Raumordnung und Flächennutzung sowie
- stärkere
Betonung des Zivilschutzes.
Die für die
Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen im Gewerberecht betreffen in
erster Linie die Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (die Liste der
maßgebenden Stoffe bzw. Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen).
Im das Industrieunfallrecht umfassenden Textteil (Abschnitt 8a) sind nur
einige geringfügige Ergänzungen erforderlich.
Hinsichtlich der
Umsetzung der Seveso II - Änderungsrichtlinie für die dem EG-K unterliegenden
Anlagen gelten die Änderungen der GewO 1994 durch die dynamische
Verweisung des § 18 in Verbindung mit § 27 EG-K automatisch.
Hinsichtlich der
Umsetzung der Seveso II-Änderungsrichtlinie im Geltungsbereich des MinroG
ist Folgendes auszuführen:
Die
Seveso II-Richtlinie in der Stammfassung gilt für alle Aufbereitungen, bei
denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind. Sie wurde
daher für solche Aufbereitungsanlagen im § 182 MinroG umgesetzt.
Rechtstechnisch erfolgte dies so, dass die §§ 84a bis g der
Gewerbeordnung 1994 (mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung § 84d
Abs. 7 leg. cit.) sinngemäß für anwendbar erklärt wurden.
Der
Anwendungsbereich der geänderten Seveso II-Richtlinie ist - soweit der
Bergbau betroffen ist - einerseits weiter, andererseits aber enger:
Die
Seveso II-Änderungsrichtlinie gilt nicht für alle Aufbereitungen, bei
denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, sondern nur für die chemische und
thermische Aufbereitung. Andererseits ist der Anwendungsbereich der geänderten
Seveso II-Richtlinie weiter, da auch mit derartigen Aufbereitungsmaßnahmen
in Verbindung stehende Lagerungen, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I
beinhalten, sowie Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche
oder Absatzbecken, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I enthalten,
insbesondere wenn diese in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung
von Mineralien verwendet werden, erfasst werden.
Der
Anwendungsbereich des bergrechtlichen Seveso-Regimes ist daher anzupassen.
3.
Verfahrensbeschleunigung
Zur Sicherung des
Wirtschaftsstandorts Österreich ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen
für die zügige Verwirklichung von Projekten zu schaffen. Durch eine Ausdehnung
des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren soll ein
Beitrag zu der im „Reformdialog für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“
vorgesehenen Verfahrensoffensive geleistet werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Edgar Mayer Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender