7359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen des Universitätsgesetzes 2002.

Das Unterrichtsfach „Leibesübungen“ wird im Rahmen des Schulrechtspakets 2005 in „Bewegung und Sport“ umbenannt. Da dieses Unterrichtsfach (mit der Bezeichnung „Leibeserziehung“) im Universitätsgesetz 2002 verankert ist, soll an den entsprechenden Stellen des Universitätsgesetzes 2002 eine Umbenennung vorgenommen werden.

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten „besonderen Universitätsreife“ (§ 36 Abs. 1 UniStG - gleich lautend: § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz in Deutschland. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.

Zu § 124a:

Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 sieht für bestimmte Studien die Ablegung von Zusatzprüfungen zur österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung vor oder während des Studiums vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in diesem Fall ohnehin der Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Herkunftsland der Reifeprüfung gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-Angehörigen nicht mehr zu erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Studium erwirkt werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.

Diese Bestimmung soll unbefristet in Kraft gesetzt werden.

Zu § 124b:

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs. 1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden festzulegen. In Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Betriebswirtschaft berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaften berücksichtigt werden, da in diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in allen Bundesländern von Zugangsbeschränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für die betreffenden Doktoratsstudien.

Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.

Vor der Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kurzer Frist ausgeübt werden muss. Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Entscheidung des Rektorats handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan - wie bei den anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats - eingebunden sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorgeschlagen. Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft treten.

Gemäß Abs. 2 ist die Zahl so zu festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.

Mit Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen für alle anwendbar sind, die sich dem Zulassungsverfahren unterziehen müssen. Grundsätzlich soll zumindest ein Prüfungstermin pro Semester angeboten werden. Davon ausgenommen sind jene Verfahren, in denen mehr als ein Termin pro Studienjahr nicht sinnvoll ist. Das wird bei den Aufnahmeverfahren vor der Zulassung der Regelfall sein. Aber auch bei Auswahlverfahren nach der Zulassung kann es aus curricularen Gründen nicht sinnvoll sein, mehr als einen Prüfungstermin pro Studienjahr anzubieten. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Mindestzahl, das Angebot von mehreren Prüfungsterminen ist möglich.

Der Ausschluss der Anwendung des § 54 Abs. 8 ist notwendig, da dieser derzeit den bereits zugelassenen Studierenden ermöglicht, dass ihnen aus dem beschränkten Zugang zu Lehrveranstaltungen keine Studienzeitverlängerung erwächst. Mit dem Ausschluss der Anwendung des § 54 Abs. 8 wird daher eine sachliche Behandlung der Bewerbung um beschränkte Plätze ermöglicht, ohne ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zulassung abstellen zu müssen. Die betroffenen Studierenden haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich für andere Studienrichtungen oder an anderen Universitäten einzuschreiben.

Abs. 4 gibt den Studierenden Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar, sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Ausgang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden alle Studierenden, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in das Auswahlverfahren einzubeziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Abs. 5 schließlich enthält eine Evaluierungsanordnung. § 124b soll für die Studienjahre 2005/06 und bis 2006/07 sowie für das Wintersemester 2007/08 gelten. Die Befristung dient dazu, die Notwendigkeit dieser Regelung zu überprüfen und die Kriterien und Auswahlverfahren zu evaluieren. Diese Evaluierung soll im Herbst 2006 erfolgen und spätestens im Jänner 2007 dem Nationalrat vorgelegt werden. Die Auswirkungen auf die österreichischen Studierenden und die Universitätslandschaft in Österreich sind zu beobachten. Die Anwendung auch auf das Wintersemester 2007/08 ist erforderlich, um ausreichend Zeit für die Umsetzung der Evaluierungsergebnisse zu haben.


Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

Karl Bader          Josef Saller

       Berichterstatter           Vorsitzender