7365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar.  Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates unterliegt teilweise nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG (Z. 1 bis 7). Wohl aber steht dem Bundesrat hinsichtlich der Ziffern 8 und 9 ein Mitwirkungsrecht zu:

Die seit 1991 bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 3 BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch die nunmehrige Formulierung des § 7 (Z 8 des Gesetzesbeschlusses) klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Der bisherige § 7a, welcher den ehemals eine Entgeltfreiheit normierenden § 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig (Z 9 des Gesetzesbeschlusses).

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

              Wolfgang Schimböck      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender