7365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Bundesminister für
Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom
Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) Bevollmächtigten (derzeit
Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und
Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind
im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG
der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden
Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG
taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.
Mit der
gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in
Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das
AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der
österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz
dar. Gleichzeitig werden dank
dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten
österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu
geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter
Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und
Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.
Der gegenständliche
Gesetzesbeschluss des Nationalrates unterliegt teilweise nicht dem
Mitwirkungsrecht des Bundesrates gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG (Z. 1 bis 7).
Wohl aber steht dem Bundesrat hinsichtlich der Ziffern 8 und 9 ein
Mitwirkungsrecht zu:
Die seit 1991
bestehende Einhebung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 66 Abs. 2
Z 3 BHG bei Haftungsübernahmen durch den Bundesminister für Finanzen wird durch
die nunmehrige Formulierung des § 7 (Z 8 des Gesetzesbeschlusses) klarer als
bisher zum Ausdruck gebracht. Der bisherige § 7a, welcher den ehemals eine
Entgeltfreiheit normierenden § 7 außer Kraft setzte, wird damit hinfällig
(Z 9 des Gesetzesbeschlusses).
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Wolfgang Schimböck Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender