7387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das  Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das  Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Erfüllung einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten. Unter Verbänden versteht der vorliegende Beschluss einerseits juristische Personen, andererseits auch bestimmte Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften. Verbände sollen im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens verurteilt werden können, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden kann, soll dies in Zukunft also auch gegen Verbände möglich sein.

Unmittelbarer Anlass für diese Systemänderung im österreichischen Strafrecht sind internationale Verpflichtungen, einerseits zahlreiche Rechtsakte der EU, andererseits völkerrechtliche Verpflichtungen.

Ein materiellrechtlicher Abschnitt enthält Bestimmungen insbesondere darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Verband für Straftaten verantwortlich werden kann, und über Sanktionen.

In einem weiteren Abschnitt beinhaltet der vorliegende Beschluss Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Verbände. Geregelt werden insbesondere die Zuständigkeit, die Vertretung von Verbänden, die Beschuldigtenvernehmung, einstweilige Verfügungen und die Diversion. Im Übrigen soll die Strafprozessordnung anwendbar sein.

Abweichend vom Individualstrafrecht, wo die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Verfolgung verpflichtet ist, soll die Verfolgung von Verbänden unter bestimmten Determinierungen in das Ermessen des öffentlichen Anklägers gestellt und so eine flexible Handhabung des neuen Rechtsinstruments ermöglicht werden.

Weiters soll auch im Verfahren gegen Verbände Diversion möglich sein, also der Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht, gegen Erfüllung bestimmter Auflagen. Durch die große Bedeutung, die der Entwurf den Weisungen und der Diversion beimisst, wird im Verbandsverantwortlichkeitsrecht eine womöglich noch größere Bedeutung der Prävention als im Individualstrafrecht erreicht.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 10 11

Dr. Peter Böhm    Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender