7387 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
erlassen wird und mit dem das
Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das
Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates beinhaltet die
Erfüllung einer Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten. Unter
Verbänden versteht der vorliegende Beschluss einerseits juristische Personen,
andererseits auch bestimmte Gesellschaften, insbesondere
Personenhandelsgesellschaften. Verbände sollen im Rahmen des gerichtlichen
Strafverfahrens verurteilt werden können, wenn im Rahmen der Tätigkeit des
Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen
worden ist. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen
ein Strafverfahren geführt werden kann, soll dies in Zukunft also auch gegen
Verbände möglich sein.
Unmittelbarer
Anlass für diese Systemänderung im österreichischen Strafrecht sind
internationale Verpflichtungen, einerseits zahlreiche Rechtsakte der EU,
andererseits völkerrechtliche Verpflichtungen.
Ein
materiellrechtlicher Abschnitt enthält Bestimmungen insbesondere darüber, unter
welchen Voraussetzungen ein Verband für Straftaten verantwortlich werden kann,
und über Sanktionen.
In einem weiteren
Abschnitt beinhaltet der vorliegende Beschluss Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen
Verbände. Geregelt werden insbesondere die Zuständigkeit, die Vertretung von
Verbänden, die Beschuldigtenvernehmung, einstweilige Verfügungen und die
Diversion. Im Übrigen soll die Strafprozessordnung anwendbar sein.
Abweichend vom
Individualstrafrecht, wo die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Verfolgung
verpflichtet ist, soll die Verfolgung von Verbänden unter bestimmten
Determinierungen in das Ermessen des öffentlichen Anklägers gestellt und so
eine flexible Handhabung des neuen Rechtsinstruments ermöglicht werden.
Weiters soll auch
im Verfahren gegen Verbände Diversion möglich sein, also der Rücktritt von der
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder die Einstellung des Verfahrens
durch das Gericht, gegen Erfüllung bestimmter Auflagen. Durch die große
Bedeutung, die der Entwurf den Weisungen und der Diversion beimisst, wird im
Verbandsverantwortlichkeitsrecht eine womöglich noch größere Bedeutung der
Prävention als im Individualstrafrecht erreicht.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 10 11
Dr. Peter Böhm Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender