7388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über  Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits seit längerem eine Gesamtreform des Handelsgesetzbuches gefordert wird: Das HGB knüpft gegenwärtig an einen überaus komplizierten und der Sache nach nur noch historisch verständlichen Kaufmannsbegriff an, der schon lange in Widerspruch zu dem modernen, das übrige Wirtschaftsrecht prägenden Begriff des Unternehmers steht.

Hauptziel der Reform ist eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts. Gleichzeitig sollen unnötige Differenzierungen zwischen Handels- und allgemeinem bürgerlichen Recht aufgegeben werden und eine großzügige und umfassende Rechtsbereinigung dieses Bereiches erfolgen. Dies trägt zur Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr bei.

Dazu beinhaltet der gegenständliche Beschluss folgende Reformpunkte:

-       die Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs als Grundtatbestand der Kodifikation unter Bedachtnahme auf berufsrechtliche Besonderheiten;

-       die Liberalisierung des Firmenrechts;

-       die Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer;

-       die Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender Anwendungsfragen;

-       die Anpassung des Rechnungslegungsrechts unter Festlegung klarer Schwellenwerte;

-       die Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen, zum Teil Verlagerung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen in das ABGB;

-       die Aufhebung der „Vierten Einführungsverordnung“ unter Aufnahme noch aktueller Bestimmungen in die neue Kodifikation.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 10 11

Angela Lueger    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender