7388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in
Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem
Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz,
dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem
SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem
Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz,
dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem
Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem
Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird
sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung
außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits seit längerem eine Gesamtreform des
Handelsgesetzbuches gefordert wird: Das HGB knüpft gegenwärtig an einen überaus
komplizierten und der Sache nach nur noch historisch verständlichen
Kaufmannsbegriff an, der schon lange in Widerspruch zu dem modernen, das übrige
Wirtschaftsrecht prägenden Begriff des Unternehmers steht.
Hauptziel der
Reform ist eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als
zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts.
Gleichzeitig sollen unnötige Differenzierungen zwischen Handels- und
allgemeinem bürgerlichen Recht aufgegeben werden und eine großzügige und
umfassende Rechtsbereinigung dieses Bereiches erfolgen. Dies trägt zur Klarheit
und Sicherheit im Rechtsverkehr bei.
Dazu beinhaltet der gegenständliche Beschluss folgende Reformpunkte:
- die
Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs als Grundtatbestand der
Kodifikation unter Bedachtnahme auf berufsrechtliche Besonderheiten;
- die
Liberalisierung des Firmenrechts;
- die
Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer;
- die
Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender
Anwendungsfragen;
- die
Anpassung des Rechnungslegungsrechts unter Festlegung klarer Schwellenwerte;
- die
Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr
regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen, zum Teil
Verlagerung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen in das ABGB;
- die
Aufhebung der „Vierten Einführungsverordnung“ unter Aufnahme noch aktueller
Bestimmungen in die neue Kodifikation.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 10 11
Angela Lueger Johann Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender