7398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 24.10.2005

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird

Das Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „alle“ die Wortfolge „Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Wort „Nutzer“ durch die Wortfolge „Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer“ ersetzt.§ 1 Abs.2 Z 2 lit. a lautet:

         „a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;”

2. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“ eingefügt.

2a. In § 30 Abs. 1 lautet der fünfte Satz:

„Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird.“

2b. In § 30 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“

2c. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort erbringen ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge angefügt:

„oder, falls die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung entbinden.“

3. In § 37 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

4. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS –ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

           1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

           2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.“

5. § 107 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

           1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

           2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

           3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

           4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.“

6. § 107 Abs. 4 entfällt.

7. § 107 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.“

8. § 107 Abs. 6 lautet:

„(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“

9. § 109 Abs. 3 Z 20 lautet:

       „20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.“

10. § 109 Abs. 3 Z 21 entfällt.

10a. In § 133 Abs. 9 lautet der fünfte Satz:

„Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“

11. Nach § 136 wird folgender § 137 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-treten

§ 137. §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. März 2006 in Kraft.“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG - geändert wird

Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Worte „das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ ersetzt.

2 In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Telekommunikationsendeinrichtungen“ die Worte „und der Fernmeldebüros“ eingefügt.

3. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-treten

§ 21. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. März 2006 in Kraft.“