7411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005 betreffend
ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über
die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden
hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur
Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Republik
Slowenien bereits im Jahre 2002 ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit
Österreich im Konsularbereich zum Ausdruck gebracht hat, wobei Slowenien unter
anderem den Wunsch nach einer Vertretung durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa für den
Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen
Aufenthalt (Visum C) äußerte.
Im Gegenzug
erklärte sich Slowenien bereit, an Orten, an denen keine österreichische, aber
eine sloweni-sche Vertretungsbehörde besteht, Hilfestellung bei der
Visumantragstellung zu gewähren bzw. nach In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien an diesen Orten die
Vertretung Österreichs in Visumangelegenheiten zu übernehmen.
Mit dem gegenständlichen
Abkommen erfolgt daher die vertragliche Verankerung der allgemeinen
Bedingungen, unter denen bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien österreichische
Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw.
slowenische Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der Entgegennahme von
Visumanträgen gewähren können. Nach In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien sollen auch slowenische
Vertre-tungsbehörden Sichtvermerke für Österreich ausstellen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält zudem im ersten Absatz des Art. 1 eine verfassungsändernde Bestimmung, die jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG bedarf.
Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat.
Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbe-reich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 29. November
2005 in
Verhandlung genommen.
Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Karl Bader ergriffen die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Prof. Albrecht Konecny das Wort.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 29. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 29
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender