7412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 - SVÄG 2005)
Der größte Teil
des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates dient der Rechtsbereinigung,
der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen
außerhalb der Sozialversicherung.
Darüber hinaus
enthält der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates Maßnahmen zu
weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von
pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die
Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.
Im Einzelnen sind
folgende Regelungen vorgesehen:
1. Ausnahme von
Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;
2. Schaffung einer
begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende
Angehörige;
3. Klarstellungen
bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der
Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;
4. Verpflichtung
zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;
5. Verpflichtung
zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;
6. Klarstellung,
dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin
grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;
7. Ergänzung der
Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge
Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der
Pensionsversicherung teilversichert sind;
8. Ermöglichung
der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;
9. Adaptierungen
der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;
10. Klarstellungen
bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das
Pensionskonto;
11. Adaptierung der
Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des
Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der
Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;
12. Neudefinition
des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;
13 Ergänzung der
Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch
die öffentliche Hand zu entrichten sind;
14. Streichung der Bestimmungen
über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;
15. außertourliche
Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;
16. Stärkung der Stellung des
Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den
Sitzungen der Verwaltungskörper;
17. Festlegung des Datenverkehrs
in Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die
Pensionsversicherungsträger;
18. Anpassung der Bestimmungen
über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;
19. Schaffung einer
Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die
Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
20. Klarstellung, dass auch
unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der
Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;
21. Ermöglichung
der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit
zugunsten mitarbeitender Angehöriger;
22. Ergänzung der Bestimmungen
über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes;
23. Klarstellung in Bezug auf die
Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;
24. Neuordnung der Bestimmungen
über die Verwaltungskostendeckelung;
25. Zitierungsanpassungen
und redaktionelle Bereinigungen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.
Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Harald Reisenberger ergriff Bundesrätin Eva Konrad das Wort.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 02
Harald Reisenberger Roswitha Bachner
Berichterstatter Vorsitzende