7424 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen am 21. September 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, G4/05-6, den dritten Satz des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten hiedurch nicht wieder in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, weil die darin angeordnete Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Abänderung der Öffnungszeiten für Gastgartenbetriebe im Verordnungsweg dem Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG zuwiderläuft und die fehlende Bezeichnung der in der aufgehobenen Bestimmung geregelten Verwaltungsaufgabe als eine des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG die gesamte Regelung verfassungswidrig macht.

Die durch das genannte Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des § 112 Abs. 3 dritter Satz GewO 1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 hat zur Folge, dass die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Gastgarten- Verordnungen der Landeshauptmänner außer Kraft treten (hinsichtlich der den Anlassfall bildenden steiermärkischen Gastgarten-Verordnung ist diese Rechtsfolge bereits mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt II eingetreten).

Es besteht sohin Handlungsbedarf zur Schaffung einer dem genannten Erkenntnis des VfGH entsprechenden neuen Rechtsgrundlage zur Abänderung der Öffnungszeiten für Gastgartenbetriebe. Dies geschieht in der Weise, dass entsprechend der vom VfGH in seinem Erkenntnis G4/05-6 kundgebenden Rechtsansicht der Landeshauptmann als Verordnungsgeber durch die Gemeinde ersetzt wird. Weiters ist dem Gebot des Art. 118 Abs. 2 letzter Satz zu entsprechen, wonach Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches  in  den entsprechenden Materiengesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Ansonsten sind in diesem Zusammenhang keine Änderungen der geltenden Rechtslage beabsichtigt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 02

Mag. Susanne Neuwirth              Wolfgang Schimböck

    Berichterstatterin           Vorsitzender