7427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das Fachhochschul-Studiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.

 

Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur möglich ist.

 

Mit dieser Novelle soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines Ziviltechnikers zu erlangen.

 

Das derzeitige Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt.

 

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich Ziviltechnikergesellschaften an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen dürfen und somit in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis zu stellen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.

 

An der Debatte beteiligte sich  Bundesrat Dr. Karl-Heinz Dernoscheg.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 02

                   Helmut Wiesenegg              Wolfgang Schimböck

       Berichterstatter           Vorsitzender