7427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert
wird
Mit dem
vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll den durch das Universitätsgesetz
2002 und durch das Fachhochschul-Studiengesetz geänderten Verhältnissen
Rechnung getragen werden.
Das
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur
freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für
Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen,
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung
der Bodenkultur möglich ist.
Mit dieser Novelle
soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder
Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren
Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen
Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines
Ziviltechnikers zu erlangen.
Das derzeitige
Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer
Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder
innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens
nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis
durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden
Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng
empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die
Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit
Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle
sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die
Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von
bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass
die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches
nicht erlischt.
Nach den derzeit
geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer
Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im
Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng
erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich
Ziviltechnikergesellschaften an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell
beteiligen dürfen und somit in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine
breitere finanzielle Basis zu stellen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Dr. Karl-Heinz Dernoscheg.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 02
Helmut Wiesenegg Wolfgang Schimböck
Berichterstatter Vorsitzender