7463 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass vor allem der
Beitritt zahlreicher neuer Vertragsstaaten zur Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie der zunehmende Bekanntheitsgrad der Konvention
die Zahl der jährlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangetragenen
Menschenrechtsbeschwerden stark ansteigen haben lassen.
Mit dem gegenständlichen 14.
Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) wird die mit dem 11. Protokoll durchgeführte Reform des
Kontrollsystems der Europäischen Menschenrechtskonvention (Einrichtung eines
ständigen Gerichtshofes, dem allein die Zuständigkeit zur Prüfung von
Menschenrechtsbeschwerden zukommt, die von allen Vertragsstaaten unbefristet
anerkannt ist) konsequent weitergeführt. Darüber hinaus wird der Europäischen
Union die Möglichkeit des Beitritts zur Europäischen Menschenrechtskonvention
eröffnet. Die Reformvorhaben zur Steigerung der Effizienz wurden schließlich
auch zum Anlass genommen, in der Konvention redaktionel-le Bereinigungen
vorzunehmen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend, bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist ebenfalls
nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Text gleichermaßen authentisch ist.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender