7463 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass vor allem der Beitritt zahlreicher neuer Vertragsstaaten zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der zunehmende Bekanntheitsgrad der Konvention die Zahl der jährlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangetragenen Menschenrechtsbeschwerden stark ansteigen haben lassen.

Mit dem gegenständlichen 14. Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wird die mit dem 11. Protokoll durchgeführte Reform des Kontrollsystems der Europäischen Menschenrechtskonvention (Einrichtung eines ständigen Gerichtshofes, dem allein die Zuständigkeit zur Prüfung von Menschenrechtsbeschwerden zukommt, die von allen Vertragsstaaten unbefristet anerkannt ist) konsequent weitergeführt. Darüber hinaus wird der Europäischen Union die Möglichkeit des Beitritts zur Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet. Die Reformvorhaben zur Steigerung der Effizienz wurden schließlich auch zum Anlass genommen, in der Konvention redaktionel-le Bereinigungen vorzunehmen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend, bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist ebenfalls nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 12 19

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender