7476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 03.03.2006
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:
„Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen.“
2. § 3 Abs. 2 Z 2a lautet:
„2a. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden.“
3. § 3 Abs. 2 Z 3 erster Satz lautet:
„Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt.“
4. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“
5. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“
6. § 5 Abs. 2erster
Satz lautet:
„(2) Die
akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge
„Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge
„Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“
und für…“, jeweils mit einem die
Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für
Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade
„Magistra/Magister …“ oder „Diplom-„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur
…“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz
und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung
dieserlauten. akademischen GradeHat ein
akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“ ist die Führung dieses
akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ ist
unzulässig.“
unzulässig. 7.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der erfolgreiche
Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines
Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen
Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit
den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten
kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des
Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“
8. § 15 Abs. 2 Z 1
lautet:
„1. mindestens
zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als
Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem
Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang
akkreditiert sind;“
9. § 21
Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„(4)Die Absolventinnen
und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen
Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen
Grad zu führen.“
10. Dem § 21 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bisherige
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und
Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als
Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und
Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3
Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als
Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“
Artikel 2
Änderung des
MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über
die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.
Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird
das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird
das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 6 Z 1
werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 6 Z 2
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl.
Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005,
wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 wird
das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3 wird
das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Z 1
werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Z 2
wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“
7. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.“
8. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;“
9. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.“
10. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.“
Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 6 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengang“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 Z 1 werden das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengängen“ und das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges“ durch das Wort „Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ ersetzt.