7487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zuge der
Beratungen über den Entschließungsantrag (755/A(E)) der Abgeordneten Mag.
Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen betreffend einheitliches
Verpflegungsgeld für Zivildiener der Ausschuss für innere Angelegenheiten des
Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Februar 2006 auf Antrag der
Abgeordneten August Wöginger, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen einstimmig
beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle
zum Zivildienstgesetz 1986 und zum Bundesfinanzgesetzes 2006 sowie ein
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 zum Inhalt hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Mit dem
Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 360/05-9 und B 425/05-8, hat der
Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass im Verfahren zur Angemessenheit der
Verpflegung von Zivildienstleistenden die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
entsprechend berücksichtigt wurden. Der vorliegende Gesetzesvorschlag
orientiert sich inhaltlich in erster Linie an diesem Erkenntnis und den darin
zitierten, vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Verpflegung von
Zivildienstleistenden.
Daher werden die
Rechtsträger der Einrichtungen den Zivildienstpflichtigen die Differenz der
tatsächlich geleisteten Beträge zu angemessener Verpflegung abzugelten haben,
wobei die Grundsätze der Verpflegungsverordnung, die nach den Anregungen und
Feststellungen des Höchstgerichtes erlassen wurde, zur Anwendung gelangen
sollen. Dies stellt auch sicher, dass Ansprüche vor und nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes gleich behandelt werden.
Der vorliegende
Initiativantrag zur Änderung des Zivildienstgesetzes enthält im wesentlichen
zwei Regelungskomplexe in diesem Zusammenhang. Einerseits soll eine Erhöhung
des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen, um
den Rechtsträgern auch in Hinkunft die Gewährung der angemessenen Verpflegung
für Zivildienstleistende im Sinne der Verpflegungsverordnung zu ermöglichen.
Wobei für die Zukunft festzuhalten ist, dass die sich an der Regelung des
Heeresgebührengesetzes orientierenden Beträge im Falle einer Neufestsetzung für
Wehrpflichtige einer entsprechenden Adaptierung zuzuführen sein werden.
Um jedoch ab einem
bestimmten Zeitpunkt Rechtssicherheit herzustellen, soll eine Bestimmung
aufgenommen werden, die klarstellt, dass dem Zivildienstleistenden die
Möglichkeit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Titel der
Verpflegung nach § 28 Abs. 1 nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes offen steht. Das
Vorsehen einer längeren Frist scheint im Lichte der durch Zeitablauf immer
schwieriger werdenden Beweisfragen nicht tunlich und der Rechtssicherheit
abträglich.
Weiters
wurden in Artikel 1 einige redaktionelle Berichtigungen durchgeführt sowie das
Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde - analog zu § 4
Abs. 4 Wehrgesetz 2001 - in zeitlicher Hinsicht konkretisiert.
Darüber hinaus
soll mit einem Zivildienst-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die
Möglichkeit geschaffen werden, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit
– bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung – entstandene und nicht
abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Im Sinne der Rechtssicherheit und
einer möglichst raschen Abwicklung dieser „Altfälle“ wird eine Zeitschiene in
Form verschiedener Fristen, die von allen Beteiligten einzuhalten sind,
vorgesehen.
Hinsichtlich der
Abwicklung sieht § 1 des Zivildienst-Übergangsrechtes 2006 vor, dass der
Rechtsträger die geltend gemachten Beträge zur Auszahlung bringt. Als Maßstab,
wie weit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu Recht bestehen, soll
sich der Rechtsträger an den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung
orientieren.
Weichen die
Vorstellung des Rechtsträgers und des Anspruchsberechtigten über die Höhe der
bestehenden Ansprüche von einander ab, wird - zur weitestgehenden Vermeidung
nachfolgender Verfahren - eine Verpflichtung des Rechtsträgers vorgesehen, auf
eine gütliche Einigung hinwirken zu müssen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung
und gilt der Rechtsträger die Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Frist nicht
oder nicht in der vom Anspruchsberechtigten gewollten Höhe ab, steht letzterem
die Möglichkeit offen, eine Feststellung der zustehenden Höhe der Ansprüche zu
beantragen. Da an eine solche Feststellung Verpflichtungen des Rechtsträgers
geknüpft werden, soll diesem im Verfahren Parteistellung zukommen. Dies hat zur
Folge, dass ihm sowohl im Verfahren alle im Verwaltungsverfahren vorgesehenen
Parteienrechte zukommen, als auch, dass der Bescheid auch ihm gegenüber zu
erlassen ist und er - wie auch der Anspruchsberechtigte selbst – ebenfalls ein
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergreifen kann.
Rechtsträger, die
Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, erhalten vom Bund
(Zivildienstserviceagentur) den Ersatz dieser Auslagen bis zu einer Höhe von
4,20 Euro. Damit wird den Rechtsträgern im Lichte der Grundsätze der
Verpflegungsverordnung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen,
die Rechtsträger bisher für die Verpflegung getätigt haben, der Mehraufwand
weitestgehend abgedeckt.
§ 3 normiert, dass
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Übergangsbestimmungen beim
Bundesministerium für Inneres oder der Zivildienstserviceagentur anhängigen
Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf
Gewährung von Geldaushilfe ex lege als geltend gemachte vermögensrechtlich
Ansprüche auf Verpflegung gelten sollen. Die genannten verfahrensführenden
Behörden haben die diesbezüglichen Unterlagen den Rechtsträgern zur Auszahlung
der Geldbeträge zu übermitteln. Im Falle der nicht fristgerechten Auszahlung
(siehe § 1 Abs. 3) durch den jeweiligen Rechtsträger hat die angesprochene
behördliche Feststellung der Höhe zu erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass
die Anträge der Anspruchsberechtigten in jedem Fall behandelt werden, sodass
die ex lege normierte Einstellung der Verfahren kein Rechtschutzdefizit
darstellt, sondern die rasche Abwicklung der Ansprüche garantiert.
Artikel 3 sieht
die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Bereitstellung von Mittel zur
Finanzierung der Abgeltung der Ansprüche durch die Zivildienstserviceagentur
vor.
Hinsichtlich der
in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 steht dem
Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in
Verhandlung genommen.
Berichterstatter im
Ausschuss war Bundesrat Edgar Mayer.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Edgar Mayer,Helmut Wiesenegg und Sissy Roth-Halvax.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 03 14
Edgar Mayer Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender