7488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Das
gegenständliche Abkommen sieht die Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen aus
der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vor. Der
Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten
Jahren insbesondere auch mit Polen, Tschechien und der Slowakei geschlossenen
Abkommen.
Eine exakte
Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im
Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies
betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund
des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der
vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für
dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden
(im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund
10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei
herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings
mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit
Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren
mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der
Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der
finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine
zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung
mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.
Direkte
finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im
Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im
Jahresdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich
rund 1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu
rechnen ist.
Somit kann in den
ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem zusätzlichen
Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd.
532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr,
mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im
vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in deutsch und rumänisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 14. März 2006 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 03 14
Waltraut Hladny Roswitha Bachner
Berichterstatterin Vorsitzende