7488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit

Das gegenständliche Abkommen sieht die Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vor. Der Abkommensentwurf entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren insbesondere auch mit Polen, Tschechien und der Slowakei geschlossenen Abkommen.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation im Verhältnis zur Slowakei können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden (im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 10.000 rumänischen Staatsbürger und die im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings mit Faktor 2). Im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit Rumänien kann daher mit ca. 200 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit durchschnittlich 40 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 190 Euro und eine Aufwertung mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wobei mit vier Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von monatlich rund 1.000 Euro (inklusive Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag) zu rechnen ist.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit einem zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der Pensionsversicherung von rd. 532.000 Euro im ersten Jahr, mit rd. 652.000 Euro im zweiten Jahr, mit rd. 776.000 Euro im dritten Jahr und mit rd. 905.000 Euro im vierten Jahr sowie mit jeweils rd. 48.000 Euro für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gerechnet werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutsch und rumänisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 03 14

Waltraut Hladny               Roswitha Bachner

    Berichterstatterin             Vorsitzende