7495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2006 betreffend das Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das österreichisch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen als revisionsbedürftig erwiesen hat.

Durch die Abkommensrevision soll vor allem im Bereich der Besteuerung der Konzerndividenden im Verhältnis zu Norwegen die gleiche steuerliche Wettbewerbssituation wie im Verhältnis zu den EU-Staaten geschaffen werden.

Die Quellenbesteuerung für Gewinnausschüttungen verbundener Kapitalgesellschaft soll beseitigt und einige andere Aktualisierungen der Rechtslage herbeigeführt werden. Dadurch wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen aus Norwegen erhöht.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da durch den gegenständlichen Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Gerald Klug.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde ebenfalls Bundesrat Mag. Gerald Klug gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 03 14

Mag. Gerald Klug            Edgar Mayer

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender