7501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der
gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung,
dass im Hochschulgesetz 2005, welches beginnend mit 1. April 2006,
abgestuft bis spätestens 1. Oktober 2007, in Kraft treten wird,
„Bachelorstudien“ und für den Abschluss der Studiengänge der akademische Grad
„Bachelor of Education“ vorgesehen sind. Weiters werden in den Studiengängen
„Bachelorprüfungen“ und „Bachelorarbeiten“ durchgeführt. Es war daher eine
unverzügliche terminologische Anpassung auch im Universitätsgesetz 2002
vorzunehmen. Durchgängig im gesamten Universitätsgesetz 2002 werden daher die
Wörter „Bakkalaureat“ und „Magister“, egal in welchen Zusammensetzungen, durch
die Wörter „Bachelor“ und „Master“ ersetzt.
Die akademischen
Grade einschließlich der jeweiligen Abkürzungen werden zukünftig autonom von
den Universitäten im Curriculum festgelegt werden.
Allerdings ist
zwischen Mastergraden, die aufgrund von Universitätslehrgängen vergeben werden,
und Mastergraden, die aufgrund eines ordentlichen Masterstudiums vergeben
werden, zu unterscheiden. Für Universitätslehrgänge wird zukünftig nur dann ein
„Mastergrad“ vergeben werden können, wenn international üblich für derartige Weiterbildungslehrgänge
Mastergrade vergeben werden.
Durch die
Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass auf derzeit eingerichtete
Bakkalaureats- und Magisterstudien alle Bestimmungen über Bachelor- und
Masterstudien anzuwenden sind.
Für individuelle
Bachelor- und Masterstudien wird wie bisher ein akademischer Grad ohne
Zusatzbezeichnung vergeben. Studierenden, die ein individuelles Diplom- oder
Masterstudium mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Fächern absolvieren,
wird weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw.
„Diplom-Ingenieur“, verliehen.
In Durchführung
des Urteils des EuGH, mit welchem die damaligen Zugangsbeschränkungen zu
bestimmten Studien als EU-rechtswidrig erkannt wurden, beschloss der
Nationalrat am 8. Juli 2005 eine Novelle zum UG 2002. Diese Änderung des UG
2002 (BGBl. I Nr. 77/2005) ist am 29. Juli 2005 in Kraft getreten.
Gemäß § 124a UG
2002 ist die UBVO 1998 sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht
in Österreich ausgestellt wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei
Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das
bei einem österreichischen Reifezeugnis vorausgesetzt wird (materielle
Gleichwertigkeit).
In § 124b UG 2002
werden die Universitäten ermächtigt, für einen Übergangszeitraum von drei
Jahren, nämlich in den Studienjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08, den Zugang
zu den 8 vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien zu beschränken.
Dabei handelt es sich um die Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie,
Tiermedizin, Zahnmedizin, Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften
und Publizistik. Der Zugang kann entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der
Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester
nach der Zulassung beschränkt werden.
Allerdings war es
erforderlich, in Ergänzung zur Durchführung des EuGH-Urteils vom 7. Juli 2005
weitere Maßnahmen zu setzen, um eine schwerwiegende Störung der Homogenität des
Bildungssystems zu vermeiden.
Nach der vom EuGH
in seinem Urteil vom 7. Juli 2005 vorgenommenen Auslegung des einschlägigen
Gemeinschaftsrechts (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 149 und Art. 150 EGV) sind Inhaber
von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den
gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich
erworbenen Sekundarschulabschlüssen zum Hochschul- und Universitätsstudium in
Österreich zuzulassen. Im Falle einer ‚überhöhten Nachfrage nach der Zulassung
zu bestimmten Ausbildungsfächern’ sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
beschränkende Maßnahmen erlaubt. Derartige Maßnahmen müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Die nunmehr vom
Nationalrat beschlossene Regelung ist als ‚Safeguardklausel’ ausgestaltet und
beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin
oder den zuständigen Bundesminister. Die Ermächtigung umfasst die Festlegung
jener Studien (innerhalb der Gruppe der von Zugangsbeschränkungen in
Deutschland betroffenen Studien), bei denen ein erhöhter Zustrom von
Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zu
einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems führt. In
diesen Studien sind 95% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für
Studienanfängerinnen und Studienanfänger EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie
diesen gleichgestellten Personen vorbehalten. 75% der jeweiligen
Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den
Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur
Verfügung. 5% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und
Studienanfänger können von Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Staaten belegt
werden.
Diese auf einer
Quotenregelung basierende Schutzklausel erfüllt alle gemeinschaftsrechtlich
vorgegebenen Voraussetzungen.
Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in Verhandlung genommen.
An
der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters Dr. Andreas Schnider die Mitglieder des
Bundesrates Mag. Susanne Neuwirth, Dr. Andreas Schnider und Stefan Schennach.
Mit
Stimmenmehrheit wurde die Einladung von Sachverständigen und Auskunftspersonen
zur schriftlichen Äußerung beschlossen.
Mit
Stimmenmehrheit wurden die Verhandlungen vertagt.
Am
19. April 2006 hat der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft die Verhandlungen
wieder aufgenommen.
In
der Debatte ergriffen die BundesräteMag. Bernhard Baier, Michaela Gansterer, Eva Konrad, Mag. Susanne Neuwirth und Dr. Andreas Schnider das Wort.
Zum Berichterstatter/Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Bundesrätin Mag. Gertraud Knoll gewählt.
Der von den Bundesrätinnen Mag. Susanne Neuwirth, Eva Konrad und Kollegen eingebrachte Antrag gegen den gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates einen begründeten Einspruch zu erheben , wird mit Stimmenmehrheit beschlossen
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 04 19
Mag. Gertraud Knoll Josef Saller
Berichterstatterin Vorsitzender