7501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hochschulgesetz 2005, welches beginnend mit 1. April 2006, abgestuft bis spätestens 1. Oktober 2007, in Kraft treten wird, „Bachelorstudien“ und für den Abschluss der Studiengänge der akademische Grad „Bachelor of Education“ vorgesehen sind. Weiters werden in den Studiengängen „Bachelorprüfungen“ und „Bachelorarbeiten“ durchgeführt. Es war daher eine unverzügliche terminologische Anpassung auch im Universitätsgesetz 2002 vorzunehmen. Durchgängig im gesamten Universitätsgesetz 2002 werden daher die Wörter „Bakkalaureat“ und „Magister“, egal in welchen Zusammensetzungen, durch die Wörter „Bachelor“ und „Master“ ersetzt.

Die akademischen Grade einschließlich der jeweiligen Abkürzungen werden zukünftig autonom von den Universitäten im Curriculum festgelegt werden.

Allerdings ist zwischen Mastergraden, die aufgrund von Universitätslehrgängen vergeben werden, und Mastergraden, die aufgrund eines ordentlichen Masterstudiums vergeben werden, zu unterscheiden. Für Universitätslehrgänge wird zukünftig nur dann ein „Mastergrad“ vergeben werden können, wenn international üblich für derartige Weiterbildungslehrgänge Mastergrade vergeben werden.

Durch die Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass auf derzeit eingerichtete Bakkalaureats- und Magisterstudien alle Bestimmungen über Bachelor- und Masterstudien anzuwenden sind.

Für individuelle Bachelor- und Masterstudien wird wie bisher ein akademischer Grad ohne Zusatzbezeichnung vergeben. Studierenden, die ein individuelles Diplom- oder Masterstudium mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Fächern absolvieren, wird weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, verliehen.

In Durchführung des Urteils des EuGH, mit welchem die damaligen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studien als EU-rechtswidrig erkannt wurden, beschloss der Nationalrat am 8. Juli 2005 eine Novelle zum UG 2002. Diese Änderung des UG 2002 (BGBl. I Nr. 77/2005) ist am 29. Juli 2005 in Kraft getreten.

Gemäß § 124a UG 2002 ist die UBVO 1998 sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis vorausgesetzt wird (materielle Gleichwertigkeit).

In § 124b UG 2002 werden die Universitäten ermächtigt, für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, nämlich in den Studienjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08, den Zugang zu den 8 vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien zu beschränken. Dabei handelt es sich um die Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin, Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik. Der Zugang kann entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränkt werden.

Allerdings war es erforderlich, in Ergänzung zur Durchführung des EuGH-Urteils vom 7. Juli 2005 weitere Maßnahmen zu setzen, um eine schwerwiegende Störung der Homogenität des Bildungssystems zu vermeiden.

Nach der vom EuGH in seinem Urteil vom 7. Juli 2005 vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 149 und Art. 150 EGV) sind Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich zuzulassen. Im Falle einer ‚überhöhten Nachfrage nach der Zulassung zu bestimmten Ausbildungsfächern’ sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkende Maßnahmen erlaubt. Derartige Maßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die nunmehr vom Nationalrat beschlossene Regelung ist als ‚Safeguardklausel’ ausgestaltet und beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Die Ermächtigung umfasst die Festlegung jener Studien (innerhalb der Gruppe der von Zugangsbeschränkungen in Deutschland betroffenen Studien), bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zu einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems führt. In diesen Studien sind 95% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie diesen gleichgestellten Personen vorbehalten. 75% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung. 5% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger können von Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Staaten belegt werden.

Diese auf einer Quotenregelung basierende Schutzklausel erfüllt alle gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Voraussetzungen.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Andreas Schnider die Mitglieder des Bundesrates Mag. Susanne Neuwirth, Dr. Andreas Schnider und Stefan Schennach.

Mit Stimmenmehrheit wurde die Einladung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur schriftlichen Äußerung beschlossen.

Mit Stimmenmehrheit wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 19. April 2006 hat der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft die Verhandlungen wieder aufgenommen.

In der Debatte ergriffen die BundesräteMag. Bernhard Baier, Michaela Gansterer, Eva Konrad, Mag. Susanne Neuwirth und Dr. Andreas Schnider  das Wort.

Zum Berichterstatter/Zur Berichterstatterin für das Haus wurde  Bundesrätin  Mag. Gertraud Knoll gewählt.

Der von den Bundesrätinnen Mag. Susanne Neuwirth, Eva Konrad und Kollegen eingebrachte Antrag gegen den gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates einen begründeten Einspruch zu erheben , wird  mit Stimmenmehrheit beschlossen


Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 04 19

Mag. Gertraud Knoll Josef Saller

    Berichterstatterin           Vorsitzender