7513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird durch die Verankerung einer Anti-Stalking-Bestimmung im StGB der materiellrechtliche Opferschutz ausgeweitet und der gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen. Andererseits wird der Opferschutz auch im zivilrechtlichen Bereich gestärkt, indem ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung einstweiliger Verfügungen ermöglicht wird, um eine effektive Durchsetzung des Verbots der persönlichen Kontaktaufnahme, der Verfolgung und des Aufenthalts an bestimmten Orten sicherzustellen. Überdies sollen bestimmte Stalking-Handlungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten werden können, wobei es keiner Einbringung einer Unterlassungsklage zur Rechtfertigung einer solchen einstweiligen Verfügung bedarf. In Ergänzung zu den vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung 1975 und der Exekutionsordnung soll auch durch das Sicherheitspolizeigesetz sichergestellt werden, dass Opfer von Stalking-Handlungen professionelle Hilfe durch bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen bekommen. Durch die Schaffung des neuen Straftatbestandes der „beharrlichen Verfolgung“ nach § 107a StGB sollen bestimmte über eine längere Zeit hindurch fortgesetzte widerrechtliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, pönalisiert werden, womit der politischen Forderung nach vermehrtem Schutz vor psychischer Gewalt entsprochen wird. Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Einführung des § 107a StGB die Aufnahme dieser Bestimmung in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer Strafdrohung nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, vorgeschlagen.

Überdies erfolgt durch die im Beschluss enthaltene StGB-Novelle eine weitere Stärkung des materiellrechtlichen Opferschutzes, indem etwa die Privilegierungen der gefährlichen Drohung durch nahe Angehörige sowie der Ehenötigung durch den präsumtiven Ehepartner aufgehoben und - der Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und sein Recht auf Selbstbestimmung betont werden.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. April 2006 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dr. Franz Eduard Kühnel.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. April 2006 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 04 19

Mag. Susanne Neuwirth  Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender