7522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 08.05.2006

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG geschaffen, das Bundesfinanzgesetz 2006 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert sowie ein Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank geschaffen werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz)

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§ 1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wenn

           1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900 Millionen Euro nicht übersteigt,

           2. die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, BGBl II Nr. 305/2005,Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;

           3. alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;

           4. sich alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor Ort zu überprüfen.

       (2) Die Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, als

           1. die nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden,würden oder

           2. das Eigenkapital nicht ausreicht, um Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, und

           3. ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.

       (3) Von der Haftungsübernahme ausgeschlossen sind

           1. Ansprüche eines in- oder ausländischen Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;

           2. Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz, Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut gestellt werden.

§ 2. (1) Die Haftungserklärung hat in Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen und Bedingungen aufzunehmen:

           1. die Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für die Haftungsübernahme maßgeblich sind,

           2. die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,

           3. die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,

           4. der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung und der Tilgungsplan,

           5. der Fortbestand der Haftung im Falle der Umgründung oder Spaltung,

           6. die Verwendung des Veräußerungserlöses bei Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,

           7. Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem Bundesminister für Finanzen.

       (2) In die Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob

           1. Zinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,

           2. eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.

§ 3. (1) Die bisherigen Anteilseigner des Kreditinstituts haben sich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zu verpflichten, sämtliche Anteilsrechte an Dritte zu übertragen, die den Anforderungen der §§ 4 und 5 BWG zu entsprechen haben. Der erwerbende Dritte darf in keiner herrschenden oder beherrschten Verbindung mit dem Verkäufer der Anteilsrechte stehen.

       (2) Nach Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang, spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1 übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.

§ 4. (1) Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.

       (2) Ist die Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht erfolgt,

           1. erhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007 um 1 vH und

           2. ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.

       (3) Der Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts verringern können (Verwässerungsschutz).

       (4) Dem Haftungstreuhänder steht das Recht zu,

           1. vom Kreditinstitut, von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten zu verlangen,

           2. von Unternehmen und deren Organen gemäß Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;

           3. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden, den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;

           4. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;

       (5) Die Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das Kreditinstitut.

§ 5. Das Kreditinstitut gemäß § 1 sowie jene natürlichen und juristischen Personen, die unmittelbar Maßnahmen zur Bewältigung der in § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Probleme setzen, sind hinsichtlich dieser Maßnahmen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichts- und Justizgebühren sowie den Kapitalverkehrsteuern befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3§ 3 Abs. 2 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung die Bundesregierung betraut.

 

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 (6. BFG-Novelle 2006)

Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel VI wird der Punkt nach der Z 42 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Z 43 angefügt:

       „43. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 33 Millionen33 Millionen Euro für den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."

2. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Z 14 angefügt:

       „14. beim Voranschlagsansatz 1/54719 bis zu einem Betrag von 900 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG.“

 

Artikel 3

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004,BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 entfällt; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 9.

 

Artikel 4

Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.