7525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Kulturausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird

Die Landeskulturreferentenkonferenz hat vorgeschlagen, die für Bundesmuseen geltenden Bestimmungen über die Erteilung einer Immunitätszusage für ausländisches Kulturgut, das in Österreich ausgestellt werden soll, auch auf Ausstellungen außerhalb von Bundesmuseen auszudehnen.

Für eine solche unmittelbare Regelung fehlt allerdings eine entsprechende Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung, die in Angelegenheiten der Museen auf Bundesmuseen beschränkt ist (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG). Dem Bund obliegt es aber gem. Art. 10 Z 6 B-VG die in diesem Zusammenhang erforderlichen zivil- bzw. prozessrechtlichen Regelungen für den Fall zu treffen, dass eine entsprechende landesgesetzliche Regelung besteht (Vgl. VfSlg. 9580, S 422f.: „Gehört die einschlägige Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder, so ist [der Bund] als Zivilrechtsgesetzgeber vielmehr darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen.“). Die Vollzugskompetenz in § 6 bezüglich der §§ 3, 4 und 5 umfasst daher nicht die Vollziehung der gem. § 5 möglichen landesgesetzlichen Regelungen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer bleibt.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch das erforderliche öffentliche Interesse näher umschrieben und die Höchstdauer der Wirkung der Immunitätszusage(n) mit einem Jahr festgelegt werden. Dabei sind einerseits die Garantien in Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 1, 2.ZPEMRK, andererseits das öffentliche Interesse an der Ausstellung des Kulturgutes in Österreich zu beachten. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen europäischen Staaten, bspw. in der Schweiz oder in Deutschland. Die vorgeschlagene Regelung ist gemeinschaftsrechtskonform.

Die §§ 3 und 4 bleiben unverändert. Darin ist festgelegt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und dass bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig sind.

Ein Bedeckungsvorschlag kann entfallen, weil keine finanziellen Folgen für den Bund zu erwarten sind.

Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Der Kulturausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 05 09

Mag. Wolfgang Erlitz     Reinhard Todt

       Berichterstatter           Vorsitzender