7525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Kulturausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird
Die Landeskulturreferentenkonferenz hat vorgeschlagen, die für Bundesmuseen
geltenden Bestimmungen über die Erteilung einer Immunitätszusage für ausländisches
Kulturgut, das in Österreich ausgestellt werden soll, auch auf Ausstellungen
außerhalb von Bundesmuseen auszudehnen.
Für eine solche unmittelbare Regelung fehlt allerdings eine entsprechende
Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung, die in
Angelegenheiten der Museen auf Bundesmuseen beschränkt ist (Art. 10 Abs. 1 Z.
13 B-VG). Dem Bund obliegt es aber gem. Art. 10 Z 6 B-VG die in diesem
Zusammenhang erforderlichen zivil- bzw. prozessrechtlichen Regelungen für den
Fall zu treffen, dass eine entsprechende landesgesetzliche Regelung besteht
(Vgl. VfSlg. 9580, S 422f.: „Gehört die einschlägige Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Länder, so ist [der Bund] als Zivilrechtsgesetzgeber vielmehr
darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf
zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen.“). Die Vollzugskompetenz
in § 6 bezüglich der §§ 3, 4 und 5 umfasst daher nicht die Vollziehung der gem.
§ 5 möglichen landesgesetzlichen Regelungen, die in der Zuständigkeit der
Bundesländer bleibt.
Bei dieser Gelegenheit sollen auch das erforderliche öffentliche Interesse
näher umschrieben und die Höchstdauer der Wirkung der Immunitätszusage(n) mit
einem Jahr festgelegt werden. Dabei sind einerseits die Garantien in Art. 6 und
13 EMRK sowie Art. 1, 2.ZPEMRK, andererseits das öffentliche Interesse an der
Ausstellung des Kulturgutes in Österreich zu beachten. Vergleichbare Regelungen
gibt es auch in anderen europäischen Staaten, bspw. in der Schweiz oder in
Deutschland. Die vorgeschlagene Regelung ist gemeinschaftsrechtskonform.
Die §§ 3 und 4 bleiben unverändert. Darin ist festgelegt, dass dem
Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können,
die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und dass bis zur Rückgabe des
Kulturgutes an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme
sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig sind.
Ein Bedeckungsvorschlag kann entfallen, weil keine finanziellen Folgen für
den Bund zu erwarten sind.
Der Kulturausschuss hat den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 9. Mai
2006 in Verhandlung genommen.
An
der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.
Der Kulturausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 05 09
Mag. Wolfgang Erlitz Reinhard Todt
Berichterstatter Vorsitzender