7534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG geschaffen, das Bundesfinanzgesetz 2006 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert sowie ein Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank geschaffen werden
Mit dem gegenständlichen
BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz soll der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Finanzen, ermächtigt werden, die Haftung für Not leidende und
uneinbringliche Kredite der BAWAG P.S.K. zu übernehmen. Hinsichtlich dieses
Beschlusses des BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetzes steht dem Bundesrat gemäß
Artikel 42 Absatz 5 B-VG keine Mitwirkung zu. Dasselbe gilt für die im
Zusammenhang mit diesem Gesetz beschlossene Änderung des Bundesfinanzgesetzes.
Dagegen steht dem
Bundesrat hinsichtlich der Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und
hinsichtlich des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der
Oesterreichischen Nationalbank ein Mitwirkungsrecht zu.
Zum Bundesgesetz,
mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird:
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ist am Grundkapital der
Oesterreichischen Nationalbank iHv 12 Mio. € mit Aktien im Nominale von
6 Mio. €, somit mit 50 %, beteiligt. Der mit dieser Novelle entfallende
§ 9 Abs. 2 des NBG bestimmt, dass die Hälfte des Grundkapitals vom Bund
gehalten wird.
Zur
Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse AG wurde vereinbart, dass das Kreditinstitut
sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund ihre Anteile an der
Oesterreichischen Nationalbank an den Bund veräußern. Um dies zu ermöglichen,
wird ein eigenes Ermächtigungsgesetz erlassen, das den Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, diese Aktien für den Bund zu einem im Kaufvertrag
festzulegenden Preis zu erwerben. Die Beschränkung des § 9 Abs. 2 NBG
ist, um dies zu ermöglichen, aufzuheben.
Zum Bundesgesetz
betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank:
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ist am Grundkapital der
Oesterreichischen Nationalbank iHv 12 Mio. € mit Aktien im Nominale von 6
Mio. €, somit mit 50 %, beteiligt.
Zur
Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse AG wurde vereinbart, dass diese Bank und der
Österreichische Gewerkschaftsbund ihre Anteile an der Oesterreichischen
Nationalbank an den Bund veräußern. § 1 dieses Bundesgesetzes ermächtigt
gemäß § 59 Abs. 3 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, idgF,
den Bund, diese Aktien nach einem zwischen Käufer Bund und Verkäufer zu
vereinbarenden Kaufpreis zu erwerben.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Sodl.
Zu Wort gelangte Bundesrat Stefan Schennach.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde Bundesrat Wolfgang Sodl gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 05 09
Wolfgang Sodl Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender