7559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) geändert wird

In der Novelle zum Eisenbahngesetz wird eine Straffung des eisenbahnrechtlichen Genehmi-gungsverfahrens vorgenommen. Da das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren auch den Arbeit-nehmerschutz zu umfassen hat, ist eine entsprechende Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes notwendig. Zudem soll in Zukunft in eisenbahnrechtlichte Genehmigungsverfahren von Beginn an der Arbeitnehmer-schutz, auf Grund der besonderen Bedeutung desselben für den einzelnen Arbeitnehmer, mitumfasst sein und dieser nicht erst, wie dies bisher der Fall war am Ende aufgepfropft werden.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer in den Verkehrsunternehmen berufene Behörde. In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

In den Genehmigungsverfahren der Verkehrsbehörden sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Verkehrsanlagen, Einrichtungen, Arbeitsmittel usw. dürfen grundsätzlich nur dann ge-nehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seiner Parteistellung in den Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen.

In den vergangenen Jahren wurden die Verfahrensvorschriften in den Verkehrsgesetzen unter anderem auch dahingehend modifiziert, dass seitens des Antragstellers bereits im Zuge der Antragstellung auch Unterlagen über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Aspekten oder des Stands der Technik vorzule-gen sind.

Soweit dies im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist, müssen daher auch die zu berücksichti-genden Aspekte zum Schutz der Arbeitnehmer schon in den nunmehr im Zuge der Antragstellung vorzu-legenden Unterlagen enthalten sein, damit diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich vorgelegt und behandelt werden müssen und das Genehmigungsverfahren dadurch unnotwendig verlängert wird.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

                 Günther Molzbichler               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende