7560 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden

Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates dient der Umsetzung  der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), dem alle Mitgliedstaaten der EG und die EG selbst angehören, enthält im III. Teil grundlegende Regelungen mit Beziehung auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen Eigentums, darunter ua auch des Patent-rechts, des Markenrechts und des Musterrechts. Die einschlägigen Bestimmungen des TRIPS sind jedoch verhältnismäßig allgemein gehalten und zum Teil nicht verbindlich.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie baut gewissermaßen auf dieser Grundlage auf, indem sie die TRIPS-Regeln zum Teil konkretisiert und in bestimmten Bereichen das Schutzniveau erhöht. In diesem Sinn enthält die Richtlinie ebenso wie das TRIPS sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Zum materiellen Recht zählen Bestimmungen über die Ansprüche, die dem Rechtsinhaber im Fall der Rechtsverletzung zustehen, wie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz; zum Verfahrensrecht zählen die Regelungen über die Pflicht zur Vorlage von Beweisen, zur Beweissicherung, die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, über einstweilige Verfügungen sowie über Prozesskostenersatz.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie bewirkt allerdings keine Harmonisierung des gegenständlichen Rechtsgebiets: Zum einen sind die Regelungen zum Teil nicht verbindlich und auch verbindliche Be-stimmungen sind überwiegend verhältnismäßig flexibel formuliert. Vor allem aber liegt dies daran, dass die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie nur einen Mindestschutz vorsieht. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtli-nie nämlich nur unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Diese Klausel ist allgemein gefasst und bezieht sich daher nicht nur auf Regelungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie in einem Mitgliedstaat bereits in Kraft gestanden sind. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, Regelungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind als die Regelungen in der Richtlinie.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

                 Günther Molzbichler               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende