7565 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert wird
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt den Umstand Rechnung, dass der
Justizausschuss des Nationalrates am 19. Mai 2006 im Zuge seiner Beratungen
über die Regierungsvorlage (1324 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006)
geändert wird, auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß § 27
Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine
Novelle zum Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Gemäß § 42 Abs. 3
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 haben Verwertungsgesellschaften in der
Rechtsform des Vereins bis zum 1. Juli 2009 „die Rechtsform abzuändern“.
Allerdings ist eine identitätswahrende Umwandlung eines Vereines in eine
Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht möglich;
es haben sich deswegen Zweifel ergeben, ob und wie eine Verwertungsgesellschaft
in der Rechtsform des Vereins nach dem vorgesehenen Umstellungsdatum als
Verwertungsgesellschaft weitergeführt werden kann.
Um diese Fragen zu
klären, greift der Ausschuss auf die in § 6 VerwGesG 2006 für den
Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften gefundenen Lösungen zurück. Auch
in § 6 VerwGesG 2006 ist der wesentliche Anknüpfungspunkt der Wunsch der
beteiligten Verwertungsgesellschaften, ihren Betrieb auf eine Gesellschaft zu
konzentrieren, dieser damit also auch ihre Genehmigungen zu „übertragen“.
Dieser Vorgang wird durch die Aufsichtsbehörde begleitet, die die den
Gesellschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit daraufhin zu überwachen hat,
dass die neue Gesellschaft volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den
alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und
Pflichten gehörig erfüllt.
Dabei ist aber
eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich; diese interveniert
nur dann, wenn die Übertragung der Betriebsgenehmigung mangels Eignung des
neuen Rechtsträgers untersagt werden muss. § 3 Abs. 4 VerwGesG 2006 über die
Parteienstellung gesamtvertragsfähiger Rechtsträger und der übrigen
Verwertungsgesellschaften in Verfahren über die Erteilung einer
Betriebsgenehmigung kommt daher schon deswegen nicht zur Anwendung, weil es
sich hier nicht um die „Erteilung einer Betriebsgenehmigung“ handelt. Aber auch
darüber hinaus wird in die Rechtsposition anderer Verwertungsgesellschaften
nicht eingegriffen, weil ohnedies nur eine bereits erteilte Betriebsgenehmigung
einer Nachfolgegesellschaft übertragen werden soll.
Mit dem Verweis
auf § 39 soll überdies klar gestellt werden, dass auf den Vorgang der
Übertragung des Betriebs auf eine neue Verwertungsgesellschaft die dort
vorgesehene Abgabenbefreiung Anwendung findet.“
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni
2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrätin
Gabriele Mörk. In der Debatte ergriff Bundesrat Franz Wolfinger das Wort.
Ein
Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande
gekommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Wolfinger einstimmig gewählt.
Wien,
2006 06 07
Franz Wolfinger Johann
Giefing
Berichterstatter Vorsitzender