7584 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das  Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents berücksichtigt.

Mit diesem Gesetzesbeschluss des Nationalrates soll eine Deregulierung auf dem Gebiet von Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen überholt.

Der Zweck des gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich dabei jedoch nicht in der bloßen Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften. Vielmehr wird Deregulierung dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.

Wo eine quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen nicht in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen.

Sämtliche aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Wie bereits im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169 [171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber auch 6055/1969) vereinbar.

Die Streichung bzw. Adaptierung von das Schulwesen betreffenden Normen (Art. 20 bis 28) erfolgt insofern, als sie die Akademien bzw. die künftigen Pädagogischen Hochschulen betreffen oder sonst einen Bezug zum 2. Schulrechtspaket 2005 aufweisen.

Hinsichtlich der in Art. 21 vorgesehenen Grundsatzbestimmungen ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 4. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 04

                            Mag. Bernhard Baier                                                              Jürgen Weiss

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender