7597 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen

Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da sowohl Luxemburg als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines Abkommens über Beziehungen im audiovisuellen Bereich gezeigt haben, wurden Verhandlungen mit der Regierung des Großherzogtums Luxemburg aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.

Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben. Österreichische Filmschaffende kommen daher auch dann in den Genuss öffentlicher Unterstützung, wenn sie eine dem Abkommen entsprechende Koproduktion herstellen. Umgekehrt erhalten sie im Falle einer Koproduktion Zugang zu den Förderinstrumenten der anderen Vertragspartei. Das Abkommen sieht allerdings keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher. Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.

Zum besseren Funktionieren des Abkommens soll eine Gemischte Kommission beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Helmut Wiesenegg.

 


Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 04

                              Helmut Wiesenegg                                                         Wolfgang Schimböck

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender