7599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 - WRÄG 2006)

Im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 58, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 der bisher nur Frauen zugängliche Ausbildungsdienst auch wehrpflichtigen Männern zugänglich gemacht. Durch die damit ebenfalls verbundene Anhebung der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge sollte die Attraktivität von Wehrdienstleistungen gesteigert und damit der Personalnachwuchs des Bundesheeres, insbesondere für Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen sowie für die Auslandseinsatzbereitschaft langfristig sichergestellt werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die durch den Gesetzgeber anlässlich des genannten Gesetzes beabsichtigten Intentionen durchaus von Erfolg gekrönt sind. So leisten mit Stichtag 1. Jänner 2006 322 wehrpflichtige Männer den freiwilligen Ausbildungsdienst. Im gleichen Zeitraum konnte die Anzahl von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen um ca. 15% erhöht werden. Im Rahmen der Vollziehung dieser für die Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wehrdienstleistung mussten jedoch vereinzelt gesetzliche Unschärfen und Detailprobleme beobachtet werden, die durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss des Narionalrates einer sachgerechten Lösung zugeführt werden sollen.

Weiters sollen mit dem vorliegenden Beschluss eine Militär-Anerkennungsmedaille und eine Milizmedaille als neue Formen militärischer Auszeichnungen durch eine entsprechende Ergänzung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 neu eingeführt werden. Mit der durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden Militär-Anerkennungsmedaille sollen – in bewusster Ergänzung zum bereits bestehenden Militär-Verdienstzeichen - besondere Leistungen um die militärische Landesverteidigung, die sowohl auf militärischen als auch auf zivilem Gebiet unterhalb der protokollarischen Schwelle des Militär-Verdienstzeichens erbracht werden, entsprechend gewürdigt werden können. Mit der ebenfalls durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden Milizmedaille soll weiters grundsätzlich für jene Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, deren Funktionen in der Einsatzorganisation zB auf Grund einer Neustrukturierung der Einsatzorganisation beendet werden, zur Würdigung ihrer mitunter beträchtlichen Leistungen eine weitere sichtbare militärische Auszeichnung geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen mit den beschlossenen Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, verschiedene Ergänzungen, Klarstellungen und Modifikationen sowie ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge vorgenommen werden.

Die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten als ein außerhalb des Heeres stehendes Beratungsorgan des Bundesministers für Landesverteidigung zur Prüfung von Beschwerden und Erstattung von Empfehlungen an diesen wurde schon mit der Stammfassung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eingerichtet. Im Jahre 1962 wurde der Vorsitz in der Beschwerdekommission, der ursprünglich beim Bundesminister für Landesverteidigung lag, einem vom Nationalrat zu bestellenden Vorsitzenden übertragen. In zahlreichen weiteren Novellen wurden unter anderem eine Berichtspflicht der Beschwerdekommission an den Nationalrat sowie eine Entschädigungsregel für deren Mitglieder eingeführt. Weiters wurden ab 1. Jänner 1993 der Bundesheer-Beschwerdekommission ein amtswegiges Prüfungsrecht betreffend Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich übertragen und das vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellte Personal in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an die Weisungen des jeweils amtsführenden Vorsitzenden gebunden. Ferner wurde der Kreis der beschwerdeberechtigten Personen ab 1. Jänner 1998 auch auf jene Frauen erweitert, die sich freiwillig zur Leistung des Ausbildungsdienstes gemeldet haben. Schließlich wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 auf Grund der langjährigen praktischen Erfahrungen eine Möglichkeit zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung wegen Geringfügigkeit sowie eine „Verjährung“ des Rechtes zur Beschwerdeeinbringung normiert. Im Hinblick auf dem Umstand, dass die Vorsitzenden der in Rede stehende Beschwerdekommission vom Nationalrat bestellt werden und die weiteren Mitglieder durch die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsendet werden, soll mit der vorgeschlagenen Umbenennung der genannten Beschwerdekommission in „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ eine ausdrückliche Anregung der Beschwerdekommission umgesetzt werden, mit der deren formale Stellung als ein außerhalb des Bundesheeres stehendes Organ sui generis hervorgehoben werden soll. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Darüber hinaus sollen die drei Vorsitzenden der Beschwerdekommission entsprechend den einschlägigen Vorschriften in der Geschäftsordnung dieses Gremiums formell als „Präsidium“ umschrieben werden. Inhaltliche Änderungen sind damit ebenfalls nicht verbunden.

Ebenfalls soll einer diesbezüglichen Anregung der Kommission entsprechend, der Katalog der beschwerdelegitimierten Personen durch eine entsprechende Ergänzung des Abs. 4 um Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, erweitert werden.

Mit der geplanten Einführung eines Milizbeauftragten im § 32a soll die Miliz als ein integraler Bestandteil des Bundesheeres künftig auch eine organisatorische Entsprechung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung finden. Damit soll nicht nur die Bedeutung der Miliz für das Bundesheer unterstrichen werden, sondern mit dieser Maßnahme auch sichergestellt werden, dass mit der verstärkten Einbindung des in Rede stehenden Milizbeauftragten in die gesamtheitliche Aufgabenerfüllung des Bundesheeres die Interessen der Miliz bestmöglich wahrgenommen werden können.

Die Änderung des Munitionslagergesetzes 2003 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

In der Debatte gelangte Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum zu Wort.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 04

                                 Johann Giefing                                                                      Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender