7607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 17.07.2006

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2.  Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr.  253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 27 88/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 141a lautet der zweite Satz:

„Die diesbezüglichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen."

1. Im § 62 Abs. 4 wird die Zitierung „136 Abs. 1 und 142“ durch die Zitierung „136 Abs. 1, 142 und 145b“ ersetzt.

2. Nach § 145a wird folgender § 145b samt Überschrift eingefügt:

„Vorhaben gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

§ 145b. (1) Für Vorhaben, die Flughäfen (§ 64) betreffen und die einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, bedürfen, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des UVP-G 2000 die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Die Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn kann auch dadurch erfolgen, dass vom Zivilflugplatzhalter auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten geeignete objektseitige Maßnahmen, wie insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, gesetzt werden. Die Maßnahmen sind nur bei jenen Gebäuden zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Bei Beeinträchtigungen von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm sind jene Maßnahmen zu setzen, die mit Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegt worden sind. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden.

(3) Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingtem Fluglärm hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes mit Verordnung Immissionsschwellenwerte und die Art und Weise der Berechnung dieser Lärmindizes festzulegen. Werden diese Immissionsschwellenwerte überschritten, sind geeignete objektseitige Maßnahmen bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

(4) Geeignete objektseitige Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 sind Schallschutzmaßnahmen für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- und Schlafzwecken dienen. Diese Maßnahmen sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse des Lärmschutzes festzulegen.

(5) Für die Berechnung der Immissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen. Diesen Szenarien ist der Betrieb im Prognosezeitpunkt zugrunde zu legen, wobei mittel- und langfristige technische und betriebliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Der Prognosezeitpunkt muss mindestens 10 Jahre nach Antragstellung liegen.

3. Im § 173 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die §§ 62 Abs. 4 und 145b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), BGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 wird der bisherige Text als „Abs. 2" bezeichnet. Davor wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Bestimmung des §3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.“

2. Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
 
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl.  Nr.  697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr.  14/2005, wird wie folgt geändert:

In § 26 (1) lautet die Ziffer 2 :

„Je ein/eine Vertreter/in des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ) und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;“Im § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“