7624 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz - VBKG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) mit 29. Dezember 2005 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung soll eine wirksame und effektive Zusammenarbeit der für die Vollziehung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen, die gegen „innergemeinschaftliche“, also grenzüberschreitende Verstöße gegen Vorschriften vorgehen können, die auf bestimmten, zum Schutz der Verbraucher im Binnenmarkt erlassenen EG-Richtlinien oder Verordnungen beruhen. Unter einem solchen „innergemeinschaftlichen Verstoß“ versteht Art. 3 lit. b der Verordnung vereinfacht gesagt jedes Verhalten, das gegen die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Verbrauchervorschriften verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem dieses Verhalten seinen Ursprung hatte, in dem der verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend dieses Verhalten vorhanden sind. Die zuständigen Behörden müssen unter näher bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen der Behörde eines anderen Mitgliedstaats auch gegen einen in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufer oder Dienstleister wegen eines innergemeinschaftlichen Verstoßes vorgehen können. Der Sache nach sieht die Verordnung damit ein System der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten vor.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernst Winter.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 25

                                   Ernst Winter                                                                    Johann Giefing

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender