7626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird

Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates sind:

Zusammenfassung der bisher getrennten Berufe der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zu einem Bilanzbuchhalter. Gleichzeitig wurden die Rechte nach den Bedürfnissen der Kunden orientiert. Die Abgrenzung zum Steuerberater bleibt aufrecht. Die praxisgerechten Flexibilisierungen entsprechen den Interessen von mehr als 300.000 kleinen und mittleren Unternehmen. Bilanzbuchhalter werden zur uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung und Kostenrechnung berechtigt sein. Die Erstellung von Bilanzen ist nach allen gesetzlichen Vorschriften, weiterhin aber nur im Rahmen der durch § 125 BAO in der Fassung BGBl I Nr 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen und somit nur für kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 363.364,17 zulässig. Die Teilnahme an FinanzOnline und Vertretungsrechte der Bilanzbuchhalter stehen nur eingeschränkt zu. Allen Bilanzbuchhaltern stehen die flexiblen Rechte des § 32 der GewO zu (zB Handelsrechte, Tätigkeiten anderer Gewerbe, Recht zur Übernahme von Gesamtaufträgen, etc).

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung zum Bilanzbuchhalter sind die volle Handlungsfähigkeit, die besondere Vertrauenswürdigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, ein Berufssitz und die erfolgreich abgelegte Fachprüfung. Letztere sichert eine sachgerechte Ausführung von Bilanzbuchhaltungstätigkeiten und ist daher sowohl im Interesse der Finanzverwaltung, die sachlich richtige Unterlagen von den Bilanzbuchhaltern erhält als auch im Interesse der Kunden, die auf eine richtige Bearbeitung ihrer Buchführungsangelegenheiten vertrauen können. Eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung kann in Ausübungsrichtlinien festgelegt werden.

Die Regelungen über die Prüfung enthalten Antrittsvoraussetzungen (dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen) sowie organisatorische und inhaltliche Bestimmungen. Die Prüfung umfasst inhaltlich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die doppelte Buchhaltung, das Anfertigen von Jahresabschlüssen, Verbuchung des Zahlungsverkehrs, Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, buchhalterische Bedeutung diverser Rechtsfragen, Kostenrechnung und anderes.

Das Recht zur Berufsausübung beginnt mit der öffentlichen Bestellung durch die Paritätische Kommission. Diese Behörde setzt sich aus je drei Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich zusammen und erfüllt die zur Vollziehung des Gesetzes notwendigen Aufgaben (zB Erlassung von Prüfungsordnungen, Bestellung von Bilanzbuchhaltern, Erlassung von Ausübungsrichtlinien, Entgegennahme von Verzichtserklärungen zur Berufsausübung, Anerkennung von in der EU erworbenen Qualifikationen für die Berufsausübung in Österreich).

Bestimmungen über allgemeine Rechte und Pflichten sichern einen fairen und transparenten Wettbewerb (Pflicht zur gewissenhaften, sorgfältigen und unabhängigen Berufsausübung, Einhaltung von Berufsbezeichnungsvorschriften, Zweigstellen, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Angehörigen verschiedener Berufe, Verschwiegenheitspflicht ua). Strafbestimmungen sichern die Einhaltung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes.

Die Gewerbeordnung und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz werden entsprechend angepasst.

Darüber hinaus werden Anpassungen der Gewerbeordnung 1994 an die Bestimmungen des neuen Unternehmensgesetzbuches – (UGB) vorgenommen, um Unklarheiten und Widersprüche zu den Bestimmungen des UGB, welches mit 1.1.2007 in Kraft tritt, zu vermeiden. Gerade eindeutige Bestimmungen im Bereich der Erlangung der für den Betrieb eines Unternehmens notwendigen Gewerbeberechtigungen zählen zu den Erfordernissen für eine rasche und unbürokratische Durchführung der Gründung aber auch der Umgründung von Unternehmen.

Durch Anpassung der Gewerbeordnung an die im UGB vorgesehenen Informationspflichten soll bewirkt werden, dass für die nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer, die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegen, vergleichbare Regeln gelten, wie sie für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer verpflichtend sind. So wie bei den eingetragenen Unternehmern soll diesen Bestimmungen aber erst mit 1.1.2010 entsprochen werden müssen.

Die vorgesehenen Änderungen dienen daher lediglich der redaktionellen Anpassung der Gewerbeordnung an die im Bereich des Unternehmensrechtes erfolgten Neuerungen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

In der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth anschließenden Debattte ergriff Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker das Wort.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 25

                          Mag. Susanne Neuwirth                                                     Wolfgang Schimböck

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender