7640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Juli 2006 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum

Mit der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens wird ein zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie ihrer Mitgliedstaaten und Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, der Übergangsverwaltung der Vereinigten Nationen in Kosovo, der Republik Bulgarien, Rumänien sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum geschaffen.

Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, einschließlich in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Soziales und Umweltschutz. Zu diesem Zweck legt dieses Übereinkommen die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen anwendbaren Regeln fest. Dieses Übereinkommen umfasst eine Reihe von Artikeln, welche die allgemeine Funktion des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraumes festlegen (Hauptübereinkommen), eine Reihe von Anhängen, von denen Anhang I die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aufführt, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, und eine Reihe von Protokollen, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregeln festlegt.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die albanische, bosnische, bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, serbische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Stadler.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 25

                                 Werner Stadler                                                           Elisabeth Kerschbaum

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende