7649 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 18.12.2006
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das
Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das
Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn‑Pensionsgesetz geändert
werden (3. Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2007
– 2006 – 3. SRÄG 20072006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3. Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4. Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5. Im § 293 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6. Nach § 629 wird folgender § 630 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl.zu
Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007
§ 630. (1) § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf
Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 629.“ Ergibt
sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung
nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung
der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist
der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere
Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3. Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4. Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5. Im § 150 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6. Nach § 315 wird folgender § 316 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl.zu Art. 2
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007
§ 316. (1) § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf
Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315.“ Ergibt
sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung
nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung
der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist
der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die
besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.
2. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.
3. Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.
4. Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.
5. Im § 141 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.
6. Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl.zu Art. 3
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007
§ 306. (1) § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.
(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf
Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305.“ Ergibt
sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung
nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der
Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der
Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere
Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 113c wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 17e wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 98c wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 8h wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 15d wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
Dem § 41b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf
Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung.“ Ergibt
sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung
nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der
Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der
Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere
Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
Dem § 37a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf
Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine
Einmalzahlung.“ Ergibt sich jedoch auf
Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach §
629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der
Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der
Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere
Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“