7663 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

Die im § 1 Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Nicht davon erfasst sind Änderungen dieses Bundesgesetzes. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich. Diese Neuerlassung bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2:

§ 32a Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006, sieht für das In-Kraft-Treten der durch die Ökostromnovelle 2006 geänderten Bestimmungen mehrere Zeitpunkte vor. Dies hat in der Vergangenheit zu kontroversiellen Auslegungen geführt. Im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit wird nunmehr durch authentische Interpretation klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Qualifikation als neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen der 1. Juli 2006 ist.

Zu Z 3:

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 6.10.2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, ausgesprochen, dass die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei.

Unmittelbare Auswirkungen hat dieses Erkenntnis auf § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz, wonach die Energie-Control Kommission zur Festlegung des Verrechnungspreises für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom mittels Verordnung ermächtigt ist. In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Absicherung dieser Bestimmung treffen die im VfGH-Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen über die Verfassungswidrigkeit von Ermächtigungen für Kollegialbehörden zur Erlassung von Verordnungen vollinhaltlich auch auf diese Bestimmung zu.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz insofern geändert, als nunmehr für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung anstelle der Energie-Control Kommission das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuständig vorgesehen wird.

Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist weiters vorgesehen, dass die Preise der bisherigen Verordnung der Energie-Control Kommission weiterhin in Geltung bleiben.“

Die im Artikel I des gegenständlichen Beschlusses enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 20. März 2007 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Bundesräte Ferdinand Tiefnig, Franz Breiner und Sonja Zwazl.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 20. März 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 03 20

                          Mag. Susanne Neuwirth                                                     Wolfgang Schimböck

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender