7677 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2007 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen eine enge Kooperation beschlossen wurde . Diese soll nun um eine Zusammenarbeit im Bereich des Visaverfahrens mit einem weiteren Abkommen ergänzt werden.

Im Interesse einer effektiven und umfassenden konsularischen Präsenz im Ausland sollen beide Staaten einander bei der Information über die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums, der Vereinbarung von Terminen, der Entgegennahme von Anträgen und Belegen, der Erfassung der Antragsdaten einschließlich biometrischer Daten und der Einziehung der Bearbeitungsgebühren vertreten können.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstandes für die Republik Ungarn sollen beide Staaten einander bei der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt werden einheitliche Schengenvisa ausschließlich durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden.

Das vorliegende Abkommen ist ein Rahmenabkommen, das die allgemeinen Bedingungen regelt, unter denen gegenseitige Hilfestellung im Visumverfahren gewährt werden kann. Die betroffenen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung des Abkommens sollen in einer Durchführungsvereinbarung zwischen den Außenministerien der beiden Staaten festgelegt werden, wobei im Vorfeld das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres hergestellt wird. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Die in dessen Art. 1 Absatz 1 enthaltene Bestimmung ist verfassungsändernd und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist ebenfalls nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in englischer Sprache abgefasst.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 11. April 2007 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Karl Bader die Bundesräte Eva Konrad und Dr. Franz Eduard Kühnel.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung     mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 04 11

                                     Karl Bader                                                                          Hans Ager

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender