7678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates bezieht sich darauf, dass die Antragsfrist für die Einbringung von Anträgen auf Naturalrestitution um ein Jahr bis zum 31.12.2007 verlängert wurde und dass eine nachträgliche Naturalrestitution auch dann möglich ist, wenn der/die Anspruchsberechtigte für den Verlust bereits Entschädigungsleistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds erhalten hat. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Rückzahlung der entsprechenden Entschädigungsleistung. Weiters wird durch den Gesetzesbeschluss des Nationalrates ein Austausch personenbezogener Daten zwischen dem Allgemeinen Entschädigungsfonds und dem Nationalfonds ermöglicht.

Die Bestimmungen im Entschädigungsfondsgesetz betreffend Naturalrestitution ermöglichen es ehemaligen EigentümerInnen oder ihren ErbInnen, Liegenschaften sowie bewegliches Vermögen jüdischer Gemeinschaftsorganisationen, die durch das NS-Regime entzogen wurden und im öffentlichen Eigentum stehen, zurückzufordern.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Bernhard Baier.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Bernhard Baier gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 04 11

                            Mag. Bernhard Baier                                                               Ernst Winter

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender