7697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)

Mit dem gleichzeitig zu verabschiedenden Bundesverfassungsgesetz wird eine umfangreiche Wahlrechtsreform in der Rechtsordnung verankert. Die Senkung des Alters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts auf das 16. Lebensjahr und die Einführung der Briefwahl muss nun in den einzelnen Wahlgesetzen Berücksichtigung finden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird die Stimmabgabe mittels Briefwahl bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen ermöglicht. Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, dass keine Wählergruppe mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, weiters kann das komplizierte Procedere bei der Stimmabgabe im Ausland entfallen. Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben demnach Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Bei der Wahl selbst ist der amtliche Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, dass der Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt wurde. Die Wahlkarten sind so rechtzeitig zur Post zu geben, dass sie spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis spätestens 14.00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangen.

Mit der eidesstattlichen Erklärung soll sichergestellt werden, dass das Wahlrecht tatsächlich persönlich und geheim ausgeübt wird. Mit der Neuregelung der Briefwahl, die parallel zum derzeitigen Wahlkarten-System bestehen soll, wird das gesamte Wahlprocedere wesentlich vereinfacht und beschleunigt.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll das im Bundes-Verfassungsgesetz in Hinkunft verankerte Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (16 Jahre) in die einzelnen Wahlgesetze implementiert werden. Demnach können alle Österreicherinnen und Österreicher, die am Wahltag oder am Tag einer Volksabstimmung oder Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollenden, von ihrem Wahl- oder Stimmrecht Gebrauch machen. Die genannten Personen können dann ebenso bei Volksbegehren unterschreiben oder Unterstützungserklärungen für wahlwerbende Gruppen bei Nationalratswahlen oder Europawahlen oder für Bewerberinnen oder Bewerber von Bundespräsidentenwahlen unterfertigen.

Durch die Einführung der Briefwahl entfällt das komplizierte Procedere für eine Stimmabgabe aus dem Ausland (Stimmabgabe vor Vertretungsbehörde, vor Zeugin bzw. Zeugen oder vor Notar/in) ersatzlos. Darüber hinaus sind insbesondere noch folgende Maßnahmen vorgesehen:

-              Versuch einer amtswegigen Verständigung der in der Wählerevidenz registrierten             Auslandsösterreicher(innen) über eine bevorstehende Streichung aus der Wählerevidenz;

-              Möglichkeit, bei einer bevorstehenden Wahl die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen zu         können;

-              amtswegige Zustellung der Wahlkarte für die Dauer von maximal 10 Jahren, wenn der (die)             Auslandsösterreicher(in) die amtswegige Zustellung „abonniert“.

-              Künftige Wartung der Anschrift der in der Wählerevidenz verspeicherten Adressdaten der            Auslandsösterreicher(innen).

Das aus 1990 stammende Kopenhagener Dokument der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) behandelt Wahlgrundsätze und die Ermöglichung der internationalen Wahlbeobachtung. Österreich hat als Teilnehmerstaat der OSZE im Rahmen von zwei internationalen OSZE-Treffen (1990 und 1999) die dort bekundeten Absichtserklärungen, internationale Wahlbeobachter einzuladen, mitgetragen. Die innerstaatliche gesetzliche Verankerung soll in Hinkunft die internationale Wahlbeobachtung im Rahmen von OSZE-Missionen tatsächlich möglich machen. Konkret ist eine Weitergabe der Daten der akkreditierten internationalen Wahlbeobachter und Begleitpersonen an die nachgeordneten Wahlbehörden sowie eine Zusammenfassung und Weitergabe der Daten der Wahllokale sowie der Öffnungszeiten an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgesehen. Hierfür waren einige Fristen zu verlegen. Schließlich wurde das Procedere in den Wahlbehörden, das schon bislang präzise geregelt war, dem Umstand angepasst, dass in Hinkunft auch internationale Wahlbeobachter Zugang zu den Wahllokalen sowie zu den Sitzungen der Wahlbehörden haben sollen.

Die Konzipierung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007 wurde zum Anlass genommen, eine Reihe legistischer Unschärfen und Redaktionsversehen zu bereinigen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Sissy Roth-Halvax.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrätin Sissy Roth-Halvax gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 06 19

                               Sissy Roth-Halvax                                                                 Jürgen Weiss

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender