7707 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden – (Reisekosten-Novelle 2007 – RK-Novelle 2007)

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2006, G 147/05 ua, V 111/05 ua, den vierten Satz des § 26 Z 4 („Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.“) mit Wirkung 31. 12. 2007 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Ebenso wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 aufgehoben. Auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen konnten Tagesgelder im Rahmen des § 26 Z 4 EStG auch dann als steuerfreier Kostenersatz an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften der Einsatzort bereits einen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Ebenso konnten Fahrtkostenersätze, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, steuerfrei ausgezahlt werden.

Der völlige Verzicht auf eine verfassungskonforme Neuregelung würde für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Branchen eine völlige Veränderung des historisch entwickelten Entlohnungssystems darstellen und erhebliche (teilweise nicht verkraftbare) Nettolohneinbußen bzw. Mehrbelastungen im Bereich des Personalaufwandes darstellen und damit auch den Wirtschaftsstandort hinsichtlich dieser Branchen gefährden.

Der vorliegende Beschluss stellt eine verfassungskonforme Regelung für Tagesgelder und Fahrtkostenersätze im Zusammenhang mit Dienstreisen her und baut auf folgender Systematik auf:

-       Tagesgelder im Ausmaß der Sätze des § 26 Z 4, die auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen, bleiben bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuer- und beitragsfrei. Damit werden im Wesentlichen diese Tagesgelder, die vom Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden müssen, wie bisher behandelt.

-       Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine spezifischen Reisekosten dar, sondern sind Werbungskosten allgemeiner Art, die allerdings im Falle von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Soweit sie nicht Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte betreffen und daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten sind, können vom Arbeitgeber bezahlte Fahrtkostenvergütungen im Rahmen des § 26 steuerfrei belassen werden. In § 26 Z 4 wird eine Abgrenzung aufgenommen, wann im Zusammenhang mit Dienstreisen von Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung auszugehen ist.

-       Im § 26 Z 4 lit. b und lit. d soll das Tagesgeld unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift stets nach Kalendertagen abgerechnet werden können. Im § 26 Z 4 lit. d soll aus Vereinfachungsgründen für Auslandsreisen derselbe Stundenteiler wie für Inlandsreisen gelten.

-       Alle anderen Regelungen zur Berücksichtigung von Reisekosten als Kostenersätze (§ 26 Z 4), bleiben unverändert; dem Erkenntnis des VfGH entsprechend entfällt die Anknüpfung an eine lohngestaltende Vorschrift. Die Bestimmungen über Reisekosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5) oder Werbungskosten (§ 16 Abs. 9) bleiben ebenfalls unverändert. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dazu findet daher weiter Anwendung.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Sonja Zwazl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Todt gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 06 19

                                  Reinhard Todt                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender