7731 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates dient der Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Veranstaltung und Verbreitung von mobilem terrestrischen Fernsehen. Damit sind spezielle Fernsehprogramme für Mobiltelefone bzw. andere mobile Endgeräte gemeint, die eine geringe Auflösung haben, an die Bildschirmgröße solcher Geräte angepasst sind und deren Übertragungsstandard einen möglichst stromsparenden Empfang ermöglicht. Als Übertragungsstandard in Frage kommen hier – anstelle von DVB-T – zum Beispiel DVB-H (Digital Video Broadcasting-Handhelds) oder DMB (Digital Multimedia Broadcasting).

Übertragen werden die Programme über so genannte Multiplex-Plattformen, wobei es technisch möglich sein wird, über eine Multiplex-Plattform 10 bis 20 Handy-TV-Programme und mehr auszustrahlen. Die Entscheidung über den Plattform-Betreiber obliegt der Regulierungsbehörde RTR, wobei jenen Bewerbern der Vorzug einzuräumen ist, die das konsumentenfreundlichste Konzept haben. Entsprechende Kriterien sind etwa ein hoher Versorgungsgrad, ein möglichst vielfältiges Programm, die ausreichende Versorgung mit Endgeräten und günstige Preise für den Empfang der Programme. Der notwendigen Einbindung von Mobilfunkanbietern in die Verbreitung von mobilem terrestrischem Fernsehen trägt der Gesetzesbeschluss durch die gesetzliche Verankerung von so genannten "Programmaggregatoren" Rechnung.

Betreibern von Multiplex-Plattformen ist es erlaubt, verschlüsselte Programme auszustrahlen, die einzelne Mobilfunkbetreiber dann als spezielles Programmpaket anbieten können ("Premium Content"), mindestens die Hälfte der Übertragungskapazität (Datenrate) muss jedoch für Programme reserviert sein, die unabhängig vom Programmaggregator allen Empfängern (Abonnenten) zur Verfügung stehen ("Basispaket"). Nur bei zu geringer Nachfrage kann die für das Basispaket zur Verfügung stehende Datenrate auf bis zu 30% herabgesetzt werden. Multiplex-Betreibern ist es im Übrigen untersagt, selbst Rundfunk zu veranstalten oder als Programmaggregator zu fungieren.

Der ORF erhält durch die Änderung des ORF-Gesetzes die ausdrückliche Erlaubnis, maximal zwei Handy-TV-Programme anzubieten. Eines der beiden dem ORF zugestandenen Handy-TV-Programme muss sich auf das Angebot von TW1 – Tourismus, Wetter und Reise, gegebenenfalls künftig ergänzt um Information – beschränken. Für diese Programme dürfen jedoch keine Rundfunkgebühren herangezogen werden. Die Einhaltung der auferlegten Werbebeschränkungen – 10% der täglichen Sendezeit – ist von der KommAustria zu kontrollieren.

Mit einem Testbetrieb für mobiles terrestrisches Fernsehen wurde im März 2007 begonnen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sissy Roth-Halvax.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrätin Sissy Roth-Halvax gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 07 17

                               Sissy Roth-Halvax                                                                 Jürgen Weiss

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender