7745 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2007 betreffend Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen

Im Dezember 2004 wurde die Europäische Kommission durch den Rat ermächtigt, Verhandlungen über ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits aufzunehmen.

Durch die Aufnahme von Verhandlungen mit den Nachbarländern im Mittelmeerraum zur Schaffung eines Europa-Mittelmeer-Abkommens, beginnend mit Marokko, wird bezweckt, den Luftverkehrsmarkt der Union zu vergrößern, ihr so in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht mehr Gewicht zu verleihen, sowie größere operationelle Sicherheit zu schaffen, unter anderem in Bezug auf die Bereiche Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement. Durch das Abkommen wird von Marokko auch ein großer Teil des europäischen acquis communautaire im Bereich der Luftfahrt übernommen und Marokko in die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums einbezogen. Durch das Abkommen wird eine Einbindung Marokkos in die europäischen Strukturen und eine schrittweise Öffnung der Märkte erreicht. Dies schafft im Luftverkehrsbereich Rechtssicherheit und fördert damit die wirtschaftliche Vertiefung des österreichischen Flugverkehrs in diese Region. Weiters wird der Bereich der Sicherheit dem europäischen Standard angeglichen, was dem Gemeinwohl der österreichischen Bürger zu Gute kommt.

Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2005 in Marrakesch paraphiert und am 12.12.2006 in Brüssel unterzeichnet. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Karl Boden.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Karl Boden gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 07 17

                                     Karl Boden                                                                Elisabeth Kerschbaum

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende