7755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind  im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

 

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar. Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

 

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens und der Zuschussermächtigung sowie einiger weiterer Anpassungen soll den aktuellen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, ohne das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz in seiner Substanz zu verändern.

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates unterliegt nur teilweise dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates.

 

Teile des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981 unterlagen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates, da es dabei um die Übernahme von Haftungen des Bundes geht. Manche Bestimmungen des Gesetzes allerdings unterlagen dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates (beispielsweise § 7 des Gesetzes). Infolge dessen unterliegt die Änderung des Titels (Z. 1 des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates), welche das gesamte Stammgesetz betrifft, dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates.

 

Die Z. 2 bis 6 des Gesetzesbeschlusses unterliegen nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Schimböck und wurde auch zum Berichterstatter für das Plenum gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 07 17

                            Wolfgang Schimböck                                                              Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender